Abgabepflicht für Beamte und Soldaten

13.02.2015
Heilfürsorge und unentgeltliche truppenärztliche Versorgung führen zur Abgabepflicht.

Abgabepflicht für Beamte mit freier Heilfürsorge und Soldaten bei Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

In diesen Tagen erhalten viele Beamte und Soldaten Post vom Finanzamt. Die Ämter fordern diesen Personenkreis vermehrt dazu auf, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Lohi rät den Betroffenen, der Aufforderung dringend nachzukommen, um Strafzuschläge zu vermeiden.

Die Abgabepflicht besteht für die Beamten, die freie Heilfürsorge erhalten. Soldaten sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben. Sowohl bei der freien Heilfürsorge als auch bei der truppenärztlichen Versorgung werden im Krankheitsfall sämtliche Krankheitskosten komplett vom Staat getragen. Das heißt, die so abgesicherten Personen sind, anders als andere Arbeitnehmer, nicht in der gesetzlichen oder wahlweise bei einer privaten Krankenkasse versichert.

Ungünstige Schätzung bei fehlender Steuererklärung

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird grundsätzlich eine sogenannte Vorsorgepauschale für Krankenversicherungskosten berücksichtigt. Somit entsteht Beamten und Soldaten, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Vorteil. Das Finanzamt muss diesen Vorteil wieder zurückverlangen. Das ist aber nur durch die Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung möglich. Geben betroffene Beamte und Soldaten trotz entsprechender Aufforderung keine Einkommensteuererklärung ab, nimmt das Finanzamt eine für den Steuerpflichtigen meist ungünstige Schätzung der Steuerschuld vor. Zusätzlich kann zur Steuernachzahlung ein Verspätungszuschlag fällig werden.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Davon ausgenommen sind Beamte und Soldaten, deren Arbeitslohn bei Einzelveranlagung 10.700 Euro (jeweils für 2013 und 2014) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Arbeitslöhne zusammengerechnet und eine Abgabepflicht liegt nur dann vor, wenn die Arbeitslöhne in Summe über 20.200 Euro (jeweils für 2013 und 2014) liegen.

Wer sich nicht sicher ist, ob die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, sollte sich in jedem Fall von einem Experten beraten lassen, empfiehlt die Lohi. Im Rahmen einer Mitgliedschaft übernimmt der Verein die Erstellung der Einkommensteuererklärung für Betroffene und steht Beamten und Soldaten in allen Bereichen rund um das Thema Steuern zur Seite.