Absetzen von Zivilprozesskosten

15.10.2015
Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Scheidungskosten weiterhin geltend machen!

Darüber, ob Zivilprozesskosten steuerlich geltend gemacht werden können, herrscht derzeit einige Verwirrung. Grundsätzlich gelten Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Sie können sich aber steuermindernd auswirken, allerdings nur, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Zivilprozesskosten kurze Zeit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt

In einem Urteil vom 12. Mai 2011 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Zivilprozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien. Sie entstünden zwangsläufig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg böte und nicht mutwillig sei. Mit dem Urteil vom 18. Juni 2015 kehrte der BFH wieder zur ursprünglichen Rechtsprechung zurück. Demnach bleibt es dabei, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten.

Scheidungskosten weiterhin geltend machen!

Nach Auffassung der Lohi sind Prozesskosten für die Ehescheidung oder den Versorgungsausgleich von diesem Urteil nicht betroffen. Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren diese Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Derzeit sind einige Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, ob die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich auch weiterhin abziehbar sind.

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi, rät: „Steuerpflichtige sollten ihre Scheidungskosten und Kosten für den Versorgungsausgleich weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es ist wichtig, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Der Einspruch ruht danach automatisch so lange, bis der BFH eine Entscheidung getroffen hat.“