Ausbildungskosten absetzen – Tipps für Berufsanfänger & Studenten

02.07.2015
Mit freiwilliger Steuererklärung Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen.

Ausbildungskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, mit einer freiwilligen Einkommensteuererklärung.

Ein Studium oder eine berufliche Erstausbildung ist häufig teuer. Es fallen Studiengebühren an oder teure Fachbücher werden benötigt. Diese Kosten kann man geltend machen, auch wenn man noch keine eigenen Einkünfte hat.

Als Ausbildungskosten anerkannte Aufwendungen

Folgende Ausgaben können geltend gemacht werden: 

  • Kosten für Fachliteratur, Büromaterial
  • Studien- und Semestergebühren
  • Aufwendungen für einen Computer
  • Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und zwar bis 2013 mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, ab 2014 im Rahmen der Entfernungspauschale
  • Fahrtkosten zu Seminaren und Arbeitsgemeinschaften außerhalb der „ersten Bildungseinrichtung“ nach Reisekostengrundsätzen
  • Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wie z. B. Unterkunftskosten am Ort der Bildungseinrichtung und Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate der Ausbildung, wenn der Steuerpflichtige über eigene Wohnung im Heimatort verfügt 

Mit freiwilliger Steuererklärung Werbungskosten geltend machen

Allerdings muss man dafür freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. So werden in der Ausbildung Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Das ist möglich, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Die Verjährung für diese Antragsveranlagung läuft nach vier Jahren ab. Das heißt, Studenten und Berufsanfänger können bis Ende 2015 noch Steuererklärungen für Jahre bis einschließlich 2011 abgeben.

Mit dem Verlustvortrag Ausbildungskosten zurückholen

Fehlen Einnahmen während der Ausbildung, addieren sich die jährlich anfallenden Werbungskosten zu einem Verlustvortrag. Dieser kann später mit den ersten steuerpflichtigen Einnahmen nach der Ausbildung verrechnet werden. Daraus ergibt sich unter Umständen eine hohe Steuerersparnis.

Längere Verjährungsfristen beim Verlustvortrag

Für den Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages gelten längere Verjährungsfristen. Das hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil Az. IX R 22/14 vom 13. Januar 2015 entschieden. Die Festsetzungsverjährungsfrist endet demnach erst sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verlust entstanden ist. Bis Ende 2015 ist es also noch möglich, Anträge für die Jahre 2008 bis 2010 zu stellen. Bundesrat regt Gesetzesänderung an „Studenten und Berufsanfänger sollten aber zügig handeln“, rät Hans Daumoser, Vorstand der Lohi. „Der Bundesrat hat nämlich in einem aktuellen Steuergesetzgebungsverfahren angeregt, das Einkommensteuergesetz zu ändern. Ohne Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr könnte künftig die gesonderte Verlustfeststellung nicht mehr möglich sein.“

Da die Frage, ob die erstmalige Berufsausbildung zu Sonderausgaben oder zu Werbungskosten führt, derzeit strittig ist, werden die Bescheide vorläufig erlassen. Steuerpflichtige müssen nichts unternehmen.