Befreiung von der Abgeltungsteuer

19.11.2019
Befreiung Abgeltungssteuer

Opa bekommt seine Kapitalerträge voll und ganz

Banken sind per Gesetz angewiesen, von privaten Kapitaleinkünften, für die kein Freistellungsauftrag vorliegt oder die den Sparerpauschbetrag überschreiten, Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Jeder Bürger darf Freistellungsaufträge bis zu einer Höhe von 801 Euro zwischen seinen Banken aufteilen. Verheiratete können ihre Sparerpauschbeträge zusammenrechnen und gemeinsam aufteilen. Personen, die Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag, aber ansonsten kein nennenswertes Einkommen beziehen, können sich von Abgeltungsteuerzahlungen befreien lassen!

Eine Befreiung von der Abgeltungsteuer ist für so manchen Rentner vorteilhaft, wenn er keine hohen Rentenzahlungen erhält, aber dennoch Kapitalvermögen besitzt und daraus Erträge generiert. Für die Befreiung von der einheitlichen inländischen Kapitalertragsteuer wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung benötigt. Diese ist beim zuständigen Finanzamt, auf einem extra Vordruck unter Angabe aller Einkünfte, zu beantragen. Optimalerweise wird sie vor Gutschrift der Kapitalerträge eingeholt. Sie muss auf jeden Fall rechtzeitig vor Erstellung der Steuerbescheinigung bei der Bank vorgelegt werden.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist regelmäßig drei Jahre gültig und bestätigt, dass keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Wird diese einer Bank vorgelegt, wird keine Abgeltungsteuer mehr auf Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne erhoben. Somit bleiben dem Anleger gut 26 Prozent der Erträge mehr übrig. Wird auch Kirchensteuer abgeführt, können etwas mehr als 28 Prozent Steuern vermieden werden.

Voraussetzung für eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass der Antragsteller inklusive der Kapitalerträge über so wenig Einkünfte verfügt, dass der Grundfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr 2019 für Ledige und die doppelte Höhe für Verheiratete nicht überschritten wird. Da keine Einkommensteuer anfällt, kann dann auch die Zahlung der deutschen Kapitalertragssteuer vermieden werden. Wird darauf verzichtet, kann die abgeführte Abgeltungsteuer nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung wieder zurückgeholt werden.

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