Das ändert sich 2014 bei der Steuer!

29.11.2013
Ab 2014 gelten steuerliche Neuregelungen

Mit dem neuen Jahr treten auch wieder steuerliche Neuregelungen in Kraft. Wir helfen Ihnen den Steuerdschungel zu verstehen und wie Sie die Änderungen für sich nutzen können.

Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit einige steuerliche Neuregelungen. Die gute Nachricht zuerst: Nach einer ersten Anhebung 2013 wird der (steuerfreie) Grundfreibetrag für das kommende Jahr ein weiteres Mal angehoben. Ab 1. Januar 2014 steigt er auf dann 8.354 Euro. "Das Plus für den Steuerzahler ist aber überschaubar. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent ergibt sich durch die Erhöhung lediglich eine Steuerminderung von 45 Euro", erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi: "Eine wirkliche Entlastung sieht anders aus."

Welche Aufwendungen sich jetzt für Sie lohnen

Stärker profitieren können Steuerzahler eventuell bei ihren Aufwendungen für die Altersvorsorge. Auch hier gelten ab 2014 neue Regeln. Im Rahmen einer schrittweisen Anhebung bis 2025 können für 2014 nun 78 Prozent der Aufwendungen, d. h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Alleinstehende bzw. 40.000 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden. Von diesen 78 Prozent ist jedoch anschließend der Arbeitgeberanteil in voller Höhe wieder abzuziehen: „So sind vom Arbeitnehmeranteil rechnerisch nur 56 Prozent absetzbar“, erläutert Wolfgang Schaetz. Gesondert geltend gemacht werden können aber Beiträge zur sogenannten „Rürup-Rentenversicherung“ sowie – neu ab 2014 - auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Neu: Die "erste Tätigkeitsstätte"

Eine Neuregelung 2014 betrifft vor allem Zeit- und Leiharbeiter. Konnten diese bislang bei ihren Arbeitseinsätzen in der Regel Dienstreisepauschalen oder tatsächliche Reisekosten absetzen sowie Verpflegungspauschbeträge kassieren, so hat der Gesetzgeber den Arbeitsort unter dem Begriff erste Tätigkeitsstätte jetzt neu definiert. „Demnach bestimmt der Arbeitgeber, wo die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist, und diese muss nicht zwingend ein Gebäude oder ein Betrieb des Arbeitgebers sein.“ Die steuerliche Konsequenz: Zeit- und Leiharbeiter können für ihre Anfahrt zum jeweiligen Betrieb des Entleihers nurmehr die übliche Entfernungspauschale geltend machen. Voraussetzung für eine Erste Tätigkeitsstätte ist jedoch, dass der Steuerzahler dort auch dauerhaft arbeitet. Kurzfristig in einem Betrieb des Kunden eingesetzte Zeit- und Leiharbeiter können also grundsätzlich weiterhin von den Dienstreisepauschalen profitieren. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit an mehreren festen Tätigkeitsstätten verrichten müssen, können durch eine mit dem Arbeitgeber durchdachte Festlegung ihrer ersten Tätigkeitsstätte die abziehbaren Werbungskosten erhöhen.

Neue Reisekostenpauschalen

Die wichtigsten steuerlichen Veränderungen 2014 beziehen sich auf den Werbungskostenabzug bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung. So werden für Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten ab 2014 die Pauschalen teilweise erhöht und vereinfacht. Wer über acht Stunden auf Reisen ist, erhält nun 12 (statt bislang 6 Euro), wer 24 Stunden unterwegs ist, 24 Euro. An- und Abreisetage werden bei mehrtägigen Auswärtsaufenthalten mit 12 Euro vergütet, unabhängig wie lange man tatsächlich unterwegs ist. Die bisherigen Pauschalen für Dienstreisen von mindestens vierzehn Stunden entfallen künftig. Auf Auslandsreisen werden die Pauschalen anhand von sogenannten Auslandstagegeldern errechnet.

Maximal 1000 Euro für die Zweitwohnung

Wer als Wochenendpendler zwei Haushalte führen muss, wird vom Finanzamt entlastet. Ab 2014 werden die absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung bei einem Betrag von maximal 1000 Euro gedeckelt, inklusive aller Betriebsausgaben. Im Gegensatz zu bisher ist es jetzt ganz egal, wie hoch die ortsüblichen Mieten sind oder wie groß die angemietete Wohnung. Ganz wichtig: Damit überhaupt eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, muss der Betroffene nicht nur eine Wohnung am Hauptwohnsitz unterhalten, sondern sich auch finanziell angemessen an der Lebensführung beteiligen. „Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass auch diejenigen eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, die Zuhause bei den Eltern lediglich ein-zwei Zimmer bewohnen“, so der Steuerexperte von der Lohi. Über die genannten Neuregelungen hinaus gäbe es, so Wolfgang Schaetz, noch manche kleinere und größere Steueränderung, über deren Auswirkungen die Lohi betroffene Steuerzahler in ihren bundesweiten Beratungsstellen detailliert informieren kann.