Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast

08.05.2013
Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg können als Werbungkosten von der Steuer abesetzt werden.

Auch Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können die Entfernungspauschale gleichermaßen geltend machen.

Immer mehr Menschen pendeln. Die Gründe dafür sind vielfältig: Häufigere Jobwechsel gehören ebenso dazu wie fehlender bezahlbarer Wohnraum in den Ballungszentren. „Steuerrechtlich gesehen ist jedoch jeder ein Pendler, der zwischen seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte eine Strecke zurücklegen muss“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi, „ganz egal, ob diese Strecke nun fünf oder fünfzig Kilometer beträgt.“ Unerheblich ist dabei zunächst auch, ob der Arbeitnehmer zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem eigenen Auto unterwegs ist oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt.

0,30 Euro Kilometerpauschale

Wer läuft, mit dem eigenen Auto oder einem Geschäftswagen zur Arbeit fährt, kann pro Kilometer Anfahrt 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Werbungskosten lässt sich leicht errechnen: Dabei wird die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei Vollzeitbeschäftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern und 0,30 Euro Kilometerpauschale multipliziert. Bei einer Strecke von beispielsweise 50 Kilometern kommen so jährlich 3300 Euro Werbungskosten zusammen. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich darauf eine Steuererstattung von 990 Euro.

Fahrgemeinschaften

„Wird das eigene oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwendet, sind der Pendlerpauschale nach oben hin keine Grenzen gesetzt“, betont die Steuerexpertin. Anders bei Fahrgemeinschaften. Zwar können hier alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft gleichermaßen die Entfernungspauschale geltend machen, es muss jedoch zwischen eigenen Fahrten und Mitfahrten unterschieden werden. Eigene Fahrten sind in der Summe nach oben hin nicht gedeckelt, bei Mitfahrten gilt aber ein Höchstbetrag von 4500 Euro. Der Steuerzahler muss angeben, an wie vielen Tagen er mit dem eigenen Auto gefahren ist und an wie vielen Tagen er Mitfahrer in der Fahrgemeinschaft war. Entsprechendes gilt für Ehepaare, die gemeinsam zur Arbeit fahren.

"Pendlerpauschale" für öffentliche Verkehrsmittel

Wer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreitet, kann die „Pendlerpauschale“ bis zu einer Höhe von 4500 Euro geltend machen. Er kann aber auch die realen Kosten für Fahrscheine ansetzen, falls diese höher sind. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Wohnung und Arbeitsstätte nicht weit voneinander entfernt liegen.

Gibt es Vorschriften für den Arbeitsweg?

Interessant: „Pendler müssen nicht zwingend den kürzesten Weg nehmen“, erklärt Gudrun Steinbach von der Lohi. Kann durch einen vermeintlichen „Umweg“ Fahrzeit eingespart werden (etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder großen Baustellen oder den Verzicht auf Fährverbindungen), können auch längere Wegstrecken geltend gemacht werden. Infos zu weiteren Detailfragen erhalten Arbeitnehmer in über 350 Beratungsstellen der Lohi bundesweit.