Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)

14.04.2014
VaSt dient den Finanzämtern zum Datenabruf. Ein persönliches Beratungsgespräch kann nicht ersetzt werden.

Mit VaSt rufen Finanzämter von Dritten gespeicherte Daten elektronisch ab. Ein persönliches Beratungsgespräch kann die vorausgefüllte Steuererklärung nicht ersetzen.

Seit Januar gibt es die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt). Steuerdaten, die dem Finanzamt bekannt sind, können damit online abgerufen und überprüft werden. „Dabei handelt es sich aber längst nicht um eine fertige Steuererklärung“, warnt Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi, „denn absetzbare Beiträge werden dabei kaum berücksichtigt.“

Gespeicherte Daten werden vom Finanzamt abgerufen

Vielmehr hat die Finanzverwaltung damit eine Möglichkeit geschaffen, die bei ihr gespeicherten Daten auf elektronischem Weg verschlüsselt abzurufen. Der Steuerexperte bekräftigt: „Um weiterhin alle Steuersparmöglichkeiten zu nutzen, ist auch nach der Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung eine kompetente steuerliche Beratung notwendig.“

Mit der vorausgefüllten Steuererklärung hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, die bei ihr aufgrund von Datenübermittlungen von Dritten gespeicherten Daten auf elektronischem Weg abzurufen. Dies können beispielsweise Übermittlungen des Arbeitgebers oder der Sozialversicherungen sein. Derzeit stehen folgende Daten zum Abruf bereit: Stammdaten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion und Bankverbindung, Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers, Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Daten zu Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge.

VaSt kann das persönliche Beratungsgespräch nicht ersetzen

„Um die Steuerlast zu senken, sind allerdings die individuell absetzbaren Beiträge entscheidend – und die werden fast gar nicht berücksichtigt“, erklärt Wolfgang Schaetz. Angaben zu Werbungskosten, einzelne Sonderausgaben oder auch außergewöhnliche Belastungen müssen nach wie vor ermittelt und in die Steuererklärung übernommen werden. Wolfgang Schaetz ist sich sicher: „Der elektronische Datenabruf erleichtert nun zwar den Austausch von Daten, er ersetzt aber nicht das persönliche Beratungsgespräch, zum Beispiel zwischen Beratern von Lohnsteuerhilfevereinen und deren Mitglieder.“

Lohi kann Daten der Mitglieder beim Finanzamt prüfen

Mitglieder der Lohi haben nun aber den Vorteil, dass - bei entsprechender Bevollmächtigung - ihre Beratungsstelle mit der vorausgefüllten Steuererklärung die gespeicherten Daten direkt beim Finanzamt abrufen und überprüfen kann. „Wir empfehlen dringend, die Richtigkeit der Daten prüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren, damit dem Steuerzahler keine Nachteile entstehen“, erklärt Wolfgang Schaetz.

Zur Bevollmächtigung ist ein Freischaltcode nötig

Um diesen Service in Anspruch zu nehmen, müssen Mitglieder die Lohi dazu berechtigen, ihre Daten bei der Finanzverwaltung abzurufen. Der Verein beantragt in solchen Fällen für seine Mitglieder einen persönlichen Freischaltcode, der per Post zugeschickt wird. Dieser Freischaltcode muss dann umgehend der Beratungsstelle übergeben werden, damit diese die Berechtigung für den Datenabruf erhält, ansonsten verfällt er wieder. Die Prüfung und Korrektur der Daten macht schließlich die Lohi für ihre Mitglieder völlig kostenfrei.