Erstausbildungskosten als Werbungskosten absetzen?

12.11.2014
Mit dem Werbungskostenabzug kann man über einen Verlustvortrag Ausbildungskosten in Folgejahren geltend machen

Beim Werbungskostenabzug können über einen Verlustvortrag Ausbilungskosten in folgenden Berufsjahren verrechnet werden.

Steuererklärung abgeben und Einspruch einlegen: Bundesverfassungsgericht entscheidet! Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung auch außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses Werbungskosten sind.

Diese Rechtsauffassung begünstigt junge Menschen, die eine erste Berufsausbildung in rein schulischen Ausbildungsgängen oder nach dem Abitur ein Erststudium durchlaufen. Die seit 2004 bestehende gesetzliche Regelung lässt nur einen Sonderausgabenabzug bis zu einer Höhe von 6.000 EUR (bis 2011 lediglich bis zu 4.000 EUR) zu.

Ausbildungskosten mit Einkünften aus Folgejahren verrechnen

Der Sonderausgabenabzug hat den großen Nachteil, dass Aufwendungen nur im Entstehungsjahr geltend gemacht und nicht in Folgejahre mit höheren steuerpflichtigen Einnahmen vorgetragen werden können. Häufig lassen sich keine Steuern sparen, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten während des Studiums typischerweise keine eigenen Einkünfte erzielt werden. Kommt man dagegen zu einem Werbungskostenabzug, können die Ausbildungskosten im Wege eines Verlustvortrags in den folgenden Jahren des Berufseinstiegs mit den dann entstehenden Einkünften verrechnet werden, so dass sie sich im Nachhinein steuersparend auswirken.

Der BFH hält die geltende gesetzliche Norm für verfassungswidrig und hat in den oben genannten Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht die entsprechende Frage vorgelegt. Eine endgültige Entscheidung muss abgewartet werden. Der BFH sieht in der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Form der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf seien notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Berufstätigkeit und seien nicht privat, sondern beruflich veranlasst. Die gesetzliche Regelung verstoße gegen das Veranlassungsprinzip, und die getroffene Pauschalregelung zur Typisierung und Vereinfachung sei in der vorliegenden Form nicht hinnehmbar.

Für jedes Ausbilungsjahr Einkommensteuererklärung einreichen

Im Streitfall ginge es um die Ausbildung zum Berufspiloten mit entsprechend hohen Aufwendungen. Hans Daumoser, Vorstand der Lohi: „Studenten im Erststudium nach Abitur und jungen Steuerpflichtigen in rein schulischer Ausbildung ist grundsätzlich zu empfehlen für jedes Ausbildungsjahr eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen und den Werbungskostenabzug zu beantragen. Das Finanzamt wird diesen Abzug zwar ablehnen und die Ausgaben weiterhin als Sonderausgaben behandeln. Hiergegen sollte dann Einspruch eingelegt werden, wenn sich bei Berücksichtigung als Werbungskosten ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Im Einspruchsschreiben sollte auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 17.7.2014 (Az. VI R 2/12, VI R 8/12) hingewiesen werden.

Das Verfahren ruht dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO von Amts wegen.

Darüber muss der Erlass einer gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG beantragt werden. Auch gegen einen Einkommensteuerbescheid, dessen festgesetzte Einkommensteuer 0 beträgt, ist der Einspruch zulässig. Die Beschwerde liegt in diesem Fall darin, dass eine spätere Verlustfeststellung nur möglich ist, wenn der Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch abänderbar ist. Haben Betroffene bislang noch keine Steuererklärung abgegeben, können sie dies bis Ende 2014 für alle Jahre ab 2010 noch nachholen.“

Quelle: BDL-PM Nr. 23/2014