Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen

Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmälern und schutzwürdigen Kulturgütern werden unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert.
Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen an Gebäuden können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen
Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde aus, wenn die Baumaßnahmen in Abstimmung mit dieser Behörde durchgeführt wurden.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z. B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Gefördert werden nur Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen. Die Anschaffungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung werden nicht gefördert.
Vermietete Objekte
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde und die in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und danach weitere vier Jahre bis zu 7 Prozent abgeschrieben werden.
Eigengenutzte Objekte
Bei eigengenutzten Häusern und Wohnungen können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden.
Weitere Förderungen
Die weiteren Förderungen (z. B. Zuschüsse, verbilligte Darlehen) bei denkmalgeschützten Objekten sind vielfältig. Wir empfehlen Ihnen sich mit den örtlichen Bau- und/oder mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden in Verbindung zu setzen.