Fortbildung im Ausland steuerlich geltend machen

02.06.2014
Bei konkretem beruflichem Zusammenhang können Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Um berufliche Auslandsreisen als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.

Ein Kongress in Frankreich, ein Lehrgang in Österreich, eine Sprachreise nach Italien. Unsere berufliche Weiterbildung macht heute längst nicht mehr an deutschen Grenzen halt. Viele Unternehmen agieren international und müssen auf globalisierten Märkten bestehen. Dass hier Fremdsprachen immer wichtiger werden, dass man sich mit (ausländischen) Kollegen austauscht und von ihnen lernt, ist da nur schlüssig.

Berufliche Auslandsreisen als Werbungskosten absetzen

„In der Regel lassen sich Auslandsreisen zur beruflichen Fortbildung als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn nicht das Unternehmen selbst für die Kosten aufkommt“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. „Das Finanzamt prüft jedoch sehr genau, ob die Reise tatsächlich beruflichen oder doch eher privaten Charakter hatte“, so die Steuerexpertin.

Kongresse und Tagungen finden häufig an Orten statt, die auch als Reiseziele beliebt sind. Das kann problematisch werden: „Wenn nach Einschätzung der Finanzbehörden der private Erlebniswert den beruflichen Nutzen eines Auslandsaufenthalts übersteigt, kann das Finanzamt die Anerkennung auch ablehnen“, so Gudrun Steinbach. Teilnahmegebühren für einen Lehrgang im Ausland abzusetzen, ist dabei in der Regel kein Problem. Dass eine Fortbildung auch in Deutschland besucht werden könnte, reicht laut aktueller Rechtsprechung nicht für eine Ablehnung aus. Schwieriger ist es jedoch, auch die Fahrt- und Reisekosten geltend zu machen.

Konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit

So sollten Steuerzahler, die eine Fortbildung im Ausland steuerlich geltend machen wollen, auf ein paar wesentliche Punkte achten. „Grundsätzlich absetzbar ist nur, was in konkretem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht“, erklärt Gudrun Steinbach die steuerrechtliche Lage: „Private Reiseinteressen dürfen dabei kaum ins Gewicht fallen.“ Allgemeinbildung, etwa in Form einer Sprachreise, wird vom Staat nicht finanziell unterstützt. Wer in der Toskana Italienisch lernen möchte, muss einen konkreten beruflichen Anlass dafür haben, ein neues italienisches Partnerunternehmen beispielsweise oder einen neuen, wichtigen Kunden in Italien, mit dem entsprechend kommuniziert werden muss. Wenn der Arbeitgeber den Sprachkurs auch nicht finanziert, so kann er den Mitarbeiter doch bei der steuerlichen Anerkennung unterstützen, indem er ihm die Notwendigkeit von Sprachkenntnissen für sein berufliches Fortkommen im Unternehmen bescheinigt.

Gruppen- bzw. Studienreisen steuerlich geltend machen

Auch bei Gruppen- bzw. Studienreisen ins Ausland unterstellt das Finanzamt häufig erst einmal private statt berufliche Interessen. Das Reiseprogramm sollte darum auf die beruflichen Belange der Teilnehmer zugeschnitten und straff organisiert sein. Vorteilhaft für eine Anerkennung ist es auch, wenn der Teilnehmerkreis möglichst homogen ist und die Reise unter fachlicher Leitung stattfindet. Und zuletzt muss die Teilnahme am berufsbezogenen Reiseprogramm verpflichtend und nachweisbar sein.

Für alle, die eine berufliche Fortbildung bewusst mit privatem Reisevergnügen verknüpfen wollen, gibt es eine gute Nachricht: So lässt der Bundesfinanzhof nach einem Urteil aus dem Jahr 2009 eine Aufteilung der Kosten zu. Nicht nur etwaige Gebühren für die Teilnahme an berufsbezogenen Kongressen und Seminar können dabei geltend gemacht werden, sondern auch anteilig die Reisekosten nach dem Verhältnis der beruflich und privat genutzten Tage. „Dies ist aber nur dann möglich, wenn die beruflichen Zeitanteile keine unwesentliche Rolle spielen und direkt nachweisbar sind“, so Gudrun Steinbach von der Lohi.