Gebühren für Privatschulen sind steuerlich absetzbar

16.08.2017
Schulkinder

Schulgeld: 30 Prozent der Kosten bis maximal 5.000 Euro können als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Beim Schulsystem in Deutschland scheiden sich die Geister. Die Eltern von mehr als einer Million Kindern haben sich in der Bundesrepublik für eine private Schule entschieden. Sei es, dass sie eine alternative Pädagogik, wie z. B. Waldorf oder Montessori, bevorzugen, oder von Anfang an Sprachkenntnisse und Multinationalität an einer internationalen Schule schätzen.

Im Gegensatz zu staatlichen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft überwiegend privat finanziert und erheben ein Schulgeld. Die Schulgebühren decken die Personalkosten für Verwaltung und Lehrkräfte, als auch die Sachkosten für den laufenden Betrieb und Instandhaltung des Schulgebäudes ab. Das Schulgeld sowie die Anmeldegebühr für den Schuleintritt können mit 30 Prozent der Kosten, maximal aber 5.000 Euro, als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Studiengebühren für Fachhochschulen werden vom Finanzamt leider nicht anerkannt, da Fachhochschulen nicht unter Schulen, sondern Hochschulen fallen, für die andere Gesetze gelten.

Schulgebühren und Kosten für Unterkunft im Ausland absetzen

Diese Steuerentlastung gilt auch, wenn das Kind eine deutsche Schule im Ausland besucht. Voraussetzungen sind, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten oder ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Was die Schule betrifft, so muss der Schulbesuch in einem allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss enden, der in Deutschland anerkannt ist. Besucht das Kind ein Internat in einem EU- oder EWR-Staat – die Schweiz ausgenommen –, so können neben den Schulgebühren auch die Kosten für die Unterkunft nach einem Urteil des Thüringischen Finanzgerichts steuerlich als Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro, geltend gemacht werden.

Schulgeld als außergewöhnliche Belastung

Wird aus therapeutischen Gründen, wie z. B. bei einer Hochbegabung oder bei verhaltensauffälligen Kindern, vom Sozialdienst der Schule oder Arzt ein Schulwechsel empfohlen, so kann das Schulgeld nicht als Sonderausgabe, sondern als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sofern die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird, gibt es keine Kostendeckelung nach oben. Je mehr Kinder in einer Familie aufwachsen, desto leichter wird die zumutbare Belastungsgrenze erreicht.

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