Gegen überhöhte Zinsen auf Nachzahlungen zur Wehr setzen

25.06.2019
Zinsen auf Nachzahlungen

Die Chancen stehen gut, dass der Zinssatz sinkt.

Enthält der Steuerbescheid vom Finanzamt eine Aufforderung zur Steuernachzahlung, so ist das keine erfreuliche Angelegenheit. Wenn das Steuerjahr schon länger zurückliegt, kann es sogar zu einer Verzinsung der Steuerschuld kommen. Der Zinssatz beim Finanzamt liegt seit dem Jahr 1961 unverändert bei sechs Prozent. Wer sich rechtzeitig und richtig zur Wehr setzt, hat Chancen, dass der Zinssatz sinkt.

Obwohl bereits zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 den Zinssatz im Vergleich zu den Niedrigzinsen am Kapitalmarkt seit 2012 für überhöht, realitätsfern und verfassungsrechtlich bedenklich halten, sind die Finanzämter angehalten, den überhöhten Zinssatz weiterhin anzuwenden. Nun laufen beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Zinsproblematik zwei Verfahren, deren Entscheidungen noch in diesem Jahr erwartet werden. Basierend auf diesen Urteilen entscheidet sich dann, ob der Zinssatz gesenkt werden muss.

Der Trend geht nach unten

Die Bayerische und Hessische Landesregierung sowie der Bund der Steuerzahler setzen sich für eine Halbierung des Zinssatzes ein. Dies kann als richtungsweisend betrachtet werden. Die Finanzämter setzen Zinsen wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken derzeit nur vorläufig fest. Sollte dieser Vorläufigkeitsvermerk fehlen, dann sollte der Zinsbescheid – aber nicht die Steuerfestsetzung – unbedingt mit Berufung auf die beiden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 angefochten werden.

Vorläufigkeitsvermerk unbedingt kontrollieren

Um einen Zahlungsaufschub für die Zinsen zu erhalten, kann zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung der Zinszahlung beantragt werden. Dann sind die Zinsen auf die Steuernachforderung vorläufig nicht an das Finanzamt zu überweisen, falls das Finanzamt die Aussetzung gewährt. Keinen Vorteil bringt es, wenn die Steuernachzahlung selbst nicht getätigt wird. Dann entstehen Säumniszuschläge in Höhe von monatlich einem Prozent. Und deren Höhe ist leider derzeit verfassungsrechtlich nicht strittig.

Foto: Victor Koldunov