Gelten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

05.06.2014
Scheidungskosten sollten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Scheidungskosten sollten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Gewähren Finanzämter den Abzug der Ehescheidungskosten nicht, empfiehlt sich ein Einspruch.

Hier gibt es derzeit unterschiedliche Rechtsauffassungen. Bis 2012 galten Prozesskosten zwischen Ex-Ehegatten stets als außergewöhnliche Belastung. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung sollen Scheidungskosten ab der Steuererklärung 2013 nicht mehr angesetzt werden können.

Die Lohi rät ihren Mitgliedern, Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und bei Ablehnung Einspruch einzulegen. Sie führt dazu bereits zwei Musterklageverfahren vor dem Finanzgericht München.

Abzug von Ehescheidungskosten

Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.

Lohi-Vorstand Mark Weidinger erläutert: "Mit diesen Klagen soll die Klarstellung erreicht werden, dass auch nach neuer Rechtslage weiterhin die Prozesskosten für die Ehescheidung abziehbar sind. Es geht uns darum, eine ungerechtfertigte Steuererhöhungsmaßnahme für die betroffenen Steuerzahler zu vermeiden."

Kosten weiterhin als außergewöhniche Belastung angeben

Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. "Es ist dann davon auszugehen, dass die Finanzämter die Ehescheidungskosten weiterhin streichen werden", Mark Weidinger. Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.

Musterverfahren wird Klarheit bringen

Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden. Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.