Handwerkerleistungen bei neuen Wohnflächen steuerlich abziehbar

14.03.2014
Für die selbst genutzte Immobilie können Handwerkerkosten für neuen Wohnraum steuerlich abgesetzt werden.

Handwerkerleistungen sind für neuen Wohnraum steuerlich absetzbar, wenn das Haus bzw. die Wohnung bereits fertig gestellt war und vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wird.

Hauseigentümer, die in ihren eigenen vier Wänden zusätzlichen Wohnraum schaffen möchten, können in diesem Zusammenhang anfallende Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen und erhalten dafür eine Steuerermäßigung. Dies geht jetzt auch aus dem BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 75) hervor und ist damit nunmehr unstrittig.

 

Voraussetzung

Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung oder das eigengenutzte Haus bereits fertig gestellt wurde und der Steuerpflichtige in der eigenen Immobilie wohnt. Auch Reparaturmaßnahmen sind steuerlich begünstigt.Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 Prozent dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Wann gilt ein Haus bzw. eine Wohnung als fertig gestellt?

Das Haus bzw. die Wohnung gilt als fertig gestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind (BStBl 1989 II S. 906, 1981 II S. 152). Zieht der Steuerpflichtige in das wie vorstehend beschriebene bezugsfertige Haus (bzw. in die Wohnung) ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt. Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens oder die Errichtung der Umzäunung des Grundstückes.

Auch Kosten für Zweit- und Ferienwohnung absetzbar

Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird. Werden Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung leider aus.

Einzugstag dokumentieren

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi rät: „Um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Tag des Einzugs zu dokumentieren. Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Außerdem sollte die zeitnahe Ab- und Anmeldung bei den Meldebehörden nachgewiesen werden können.“