Kindergeld für Studenten: Spielt Einkommen eine Rolle?

07.03.2014
Kindergeld für studierende Kinder bis zum 25. Lebensjahr

Tipp: Auch wenn Ihr Kind das erste Studium abbricht und sich für einen anderen Studiengang entscheidet, handelt es sich immer noch, laut Gesetzgeber, um das Erststudium.

An vielen deutschen Fachhochschulen hat das Sommersemester gerade begonnen. Anfang April endet auch an den Universitäten die vorlesungsfreie Zeit. Immer mehr junge Menschen entscheiden sich heute für ein Studium, viele sind auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Einen kleinen Ausbildungszuschuss gewährt der Gesetzgeber: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Eltern für ihren studierenden Nachwuchs noch Kindergeld kassieren bzw. von Kinderfreibeträgen profitieren. „Und das ganz gleich, ob oder wie viel Geld die erwachsenen Kinder neben dem Studium verdienen“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Verzicht auf Einkommensprüfung bei Erststudium

So verzichtet das Finanzamt seit dem Jahr 2012 auf eine Einkommensprüfung – vorausgesetzt, es handelt sich um das „Erststudium“ des Kindes. Der Begriff Erststudium ist hier gleichzusetzen mit Erstausbildung: „Hat die Tochter etwa bereits eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert, bevor sie sich für ein betriebswirtschaftliches Studium eingeschrieben hat, gilt Letzteres nicht mehr als Erststudium“, erläutert Gudrun Steinbach. Habe das Kind jedoch direkt nach dem Abitur sechs Semester Medizin studiert, dieses Studium abgebrochen und danach einen anderen Studiengang gewählt, dann handele es sich im Sinne des Gesetzgebers noch immer um ein Erststudium.

Wichtig für die steuerrechtliche Betrachtung sei letztlich nur der Abschluss einer Ausbildung - egal, ob akademisch oder nichtakademisch, betont die Steuerexpertin. So könne auch dann eine Erstausbildung vorliegen, wenn das Kind schon seit einigen Jahren in einem Beruf arbeitet, erst später aber die formale Berufsausbildung nachholt. „Und auch ein Fernstudium kann ein Erststudium sein“, so die Steuerexpertin.

Kindergeld und Zweitstudium

Liegt im Sinne des Steuerrechts ein „Zweitstudium“ bzw. eine „Zweitausbildung“ vor, auch dann können Eltern Kindergeld erhalten. Immer vorausgesetzt, es liegt keine sogenannte „schädliche Erwerbstätigkeit“ vor. „Wenn ihr volljähriges Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder einen Minijob bis 450 Euro pro Monat ausübt, wirkt sich das nicht negativ auf das Kindergeld aus“, erklärt Gudrun Steinbach von der Lohi. Übrigens: Eltern erhalten auch für Überbrückungsphasen Kindergeld – etwa, wenn Kinder einige Monate warten müssen, um nach dem Abitur das gewünschte Studium aufnehmen zu können.