Kirchensteuer auf Kapitalerträge: automatischer Einbehalt

08.01.2014
Automatischer Einbehalt der Kirchensteuer ab 2015

Ab 2015 erfolgt ein automatischer Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Wir erklären Ihnen, was dabei zu beachten ist.

Bislang müssen Steuerpflichtige aktiv werden und ihre Bank, Versicherung oder z. B. Fondgesellschaft über ihre Kirchenzugehörigkeit informieren, damit diese neben der abgeltenden Einkommensteuer auch die Kirchensteuer quasi „von der Quelle aus“ an den Fiskus überweisen kann. Die meisten Institute halten seit Einführung der Abgeltungsteuer ein entsprechendes Formular bereit. Viele Steuerpflichtige unterlassen die Mitteilung dennoch, was zur Folge hat, dass sie allein deshalb die Anlage KAP im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen müssen und der vom Gesetzgeber eigentlich angestrebte Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer dahin ist.

Elektronisches Abrufverfahren der Kirchensteuer

Ab 2015 wird ein elektronisches Abrufverfahren eingeführt werden und die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, wie z.B. Zinsen, wird automatisch an die steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt. Die Kreditinstitute werden dazu künftig einmal jährlich (erstmals zwischen dem 1. September und 31. Oktober 2014) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KIStAM) eines jeden Steuerbürgers abfragen. Das KIStAM gibt Auskunft darüber, ob der Steuerpflichtige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und wie hoch deren Kirchensteuersatz ist.

Lohnt sich ein Sperrvermerk bei der Bank?

Wer ab 2015 seiner Bank, Versicherungsgesellschaft etc. seine Religionszugehörigkeit nicht preisgeben möchte, kann der Übermittlung seines KIStAM bis spätestens 30. Juni 2014 mittels eines Sperrvermerks widersprechen. Dieser muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular beim BZSt eingereicht werden. Hans Daumoser, Vorstand der Lohi, rät davon ab: "Ein Sperrvermerk macht keinen Sinn! Ab 2015 wird jeder, der einer Religionsgemeinschaft angehört, auf Kapitalerträge Kirchensteuer zahlen, es sei denn, er tritt aus der Kirche aus. Kirchensteuerhinterziehung bei den Kapitaleinkünften wird es ab 2015 nicht mehr geben, denn das BZSt informiert das jeweilige Wohnsitzfinanzamt über jeden Sperrvermerk und teilt die Adresse der Bank mit, die erfolglos angefragt hat."