Kosten für Weiterbildung geltend machen

15.07.2015
Weiterbildung

In der Steuererklärung können Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, die der Steuerzahler nachweislich selbst getragen hat.

Weiterbildung liegt im Trend. 51 Prozent der Deutschen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren nahmen 2014 an Weiterbildungen teil. Oft organisieren und finanzieren Unternehmen die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. „Der Staat fördert aber gezielt auch Eigeninitiative, indem er über die Steuererklärung einen Großteil der Kosten erstattet, die in berufliche Weiterbildung investiert wurden“, unterstreicht Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium nach derzeitigem Rechtsstand nur bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, so können Ausgaben für berufliche Weiterbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Einen deutlichen Unterschied macht der Steuergesetzgeber aber bei Investitionen, die eher der Allgemeinbildung dienen. Sprachkurse etwa müssen nachvollziehbar beruflich veranlasst sein. „Wer einen Italienischkurs absetzen möchte, muss nachweisen können, dass ihn die erworbenen Kenntnisse auch beruflich weiterbringen“, erklärt die Lohi-Steuerexpertin.

Weiterbildungskosten als Werbungskosten

In der Steuererklärung können nur Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, die der Steuerzahler auch nachweislich selbst getragen hat. „Der Umfang der abziehbaren Kosten ist jedoch recht groß“, betont Gudrun Steinbach. So sind neben den reinen Weiterbildungskosten in Form von Kurs-, Seminar- oder Studiengebühren auch viele weitere Ausgaben absetzbar, darunter etwaige Reisekosten, Prüfungsgebühren, Lern- und Arbeitsmittel.

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Wer mit dem eigenen Pkw zu einer Weiterbildung anreist, kann 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer absetzen. Verpflegungspauschalen werden aber nur in den ersten drei Monaten berücksichtigt, wenn es sich um einen Weiterbildungsabschnitt handelt und die Bildungseinrichtung nicht mindestens zwei Tage in der Woche aufgesucht wird. „Ob verschiedene Weiterbildungsabschnitte vom Finanzamt als eine oder als mehrere Weiterbildungen anerkannt werden, muss im Einzelfall geklärt werden“, erläutert Gudrun Steinbach. Vorsicht ist geboten, wenn es sich um eine Vollzeitweiterbildung handelt, die außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Dann gilt die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte. „Dies hat zur Folge, dass die Fahrten nur im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar sind und keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden“, betont Gudrun Steinbach.

Vom Arbeitsmittel zum Arbeitszimmer

Was die Lern- und Arbeitsmittel angeht, so sollten beim Kauf von Schreibwaren und Fachliteratur alle Belege aufbewahrt und mit der Steuererklärung eingereicht werden. „Unter Umständen können sogar Kosten für einen Computer zumindest teilweise geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, er wird hauptsächlich für die Weiterbildung genutzt“, so die Lohi-Steuerexpertin. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein Arbeitszimmer ganz oder teilweise anerkannt werden.

Weiterbildung im Ausland

Bei Weiterbildungsangeboten im Ausland, insbesondere in beliebten Ferienregionen, sollten Steuerzahler vorsichtig sein. Hier prüft das Finanzamt sehr genau, wie stark eine berufliche Weiterbildung mit einer Urlaubsreise vermischt wird. Es empfiehlt sich, vorab zu klären, ob bzw. inwieweit Ausgaben als Weiterbildungskosten anerkannt werden.