Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder absetzen

30.07.2014
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder von der Steuer absetzen

Vor allem Eltern von Studenten und Azubis können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder als Sonderausgaben absetzen. Die Beiträge dürfen aber nicht doppelt geltend gemacht werden.

„Immer noch verschenken viele Steuerpflichtige Geld, weil sie es versäumen, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer in Ausbildung oder im Studium befindlichen Kinder als Sonderausgaben in der eigenen Steuererklärung anzugeben“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohi.

Versicherungsbeiträge der Kinder als Sonderausgaben absetzen

Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden und wirken sich regelmäßig steuermindernd aus, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich getragen wurden. Dazu müssen sie weder die Versicherungsbeträge unmittelbar bezahlt haben, noch müssen sie Versicherungsnehmer sein. Es genügt, wenn die Eltern durch Sachleistungen an das Kind, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt haben“, erklärt der Steuerexperte.

Vor allem Eltern von Studenten und Azubis betroffen

Betroffen sind im Wesentlichen die Eltern von Kindern, die in der studentischen Versicherung versichert sind und von den Eltern unterstützt werden (Kind ist selbst Versicherungsnehmer und zahlt auch die Beiträge selbst) oder sich unabhängig vom Alter des Kindes in einer Berufsausbildung befinden (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn).

Beiträge dürfen nicht doppelt angesetzt werden

Die Beiträge dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Werden sie bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug beim Kind selbstverständlich aus. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt.

Sollte wegen einer etwaigen Steuererstattung beim Kind eine Steuererklärung empfehlenswert sein, so müssen hier die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit 0,- Euro angegeben werden. Sind die Eltern nicht verheiratet oder werden nicht zusammen veranlagt, werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich im Verhältnis der Kinderfreibeträge auf die Eltern verteilt. Sollen die Beiträge in einem anderen Verhältnis aufgeteilt werden, muss ein einvernehmlicher gemeinsamer Antrag der beiden Eltern gestellt werden.