Privatinsolvenz und ihre Auswirkungen auf die Einkommensteuer

26.03.2019
Privatinsolvenz

Wird eine Steuerrückerstattung erwartet, kann der Ehepartner eine Aufteilung der Erstattung beantragen, damit er nicht leer ausgeht.

Rund 80.000 Privatpersonen melden jährlich eine private Insolvenz in Deutschland an. Die Ursachen einer Überschuldung liegen nicht nur in überzogenem Konsumverhalten, sondern auch in Lebensereignissen wie Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und gescheiterter Selbstständigkeit. Wird vom Schuldner eine Privatinsolvenz beantragt, wirkt sich das auf die Einkommensteuererklärung aus. Welche Wechselwirkungen es gibt, wird im Folgenden beschrieben.

Die Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, ist ein Gerichtsverfahren, das die Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson regelt und innerhalb weniger Jahre zu deren Entschuldung führt. Arbeitnehmer müssen ihr Vermögen und Einkommen über der festgelegten Pfändungsfreigrenze dazu einsetzen, ihre Schulden zu tilgen. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird dem Schuldner zunächst eine neue Steuernummer zugewiesen.

Insolvenzverwalter und Steuererklärung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird für den Schuldner ein Insolvenzverwalter bestellt. Dessen Aufgabe ist es, die verfügbaren Gelder unter den Gläubigern aufzuteilen. Und er ist verpflichtet, für den Schuldner die Steuererklärung zu übernehmen. Solange das Verfahren läuft, erstellt der Insolvenzverwalter die Steuererklärung – auch rückwirkend – und reicht diese beim Finanzamt ein.

Der Schuldner kann sich aber nicht auf die faule Haut legen, er muss seinem Insolvenzverwalter alle Informationen, Daten, Dokumente und Unterlagen für die Einkommensteuer zur Verfügung stellen. Muss der Insolvenzverwalter einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater für die Einkommensteuererklärung zu Rate ziehen, muss der Schuldner die Kosten nicht aus seiner Tasche, die den unpfändbaren Anteil seines Einkommens enthält, begleichen. Diese Kosten fließen in die Insolvenzmasse mit ein.

Kosten für den Insolvenzverwalter absetzen

Der Insolvenzverwalter selbst muss für seine Arbeit natürlich bezahlt werden. Seine Vergütung und der Ersatz seiner Auslagen können in bestimmten Fällen von der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Damit dies zutrifft, müssen die Kosten für den Insolvenzverwalter zwangsläufig sein. Das bedeutet, die Insolvenz darf nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen mutwillig selbst herbeigeführt worden sein, sondern muss ihm zwangsläufig, z. B. durch Krankheit, Unfall oder Tod des Ehepartners, entstanden sein.

Aufteilung der Lohnsteuerklassen bei Insolvenz

Betrifft die Insolvenz nur einen Ehepartner, dann könnten die Eheleute darüber nachdenken, die Lohnsteuerklassen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu wechseln. Der gepfändete Ehepartner könnte die Lohnsteuerklasse V nehmen, da ihm diese die größte Steuerlast beschert. Dadurch stünde weniger pfändbares Einkommen zur Verfügung, das Haushaltsbudget des Ehepaars würde sich dadurch während des Pfändungszeitraums aber verbessern.

Sofern keine sachlichen Gründe für dieses Vorgehen vorliegen, könnte es vom Insolvenzverwalter als Missbrauch gewertet werden und die Entschuldung gefährden. Sachliche Begründungen sind z. B. berechtigte Interessen des Ehepartners oder familiäre Verpflichtungen. Leben mehrere unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt der Familie, ist die Höhe des Haushaltsbudgets für den solventen Ehegatten durchaus relevant. Ob eine Änderung der Lohnsteuerklassen gerechtfertigt ist, sollte sicherheitshalber mit dem Schuldnerberater oder Insolvenzverwalter besprochen werden.

Insolvenz und Steuerrückerstattung

Problematisch kann es werden, wenn ein Ehepartner insolvent ist und beide Ehegatten zusammen veranlagt sind. Im Falle einer Steuerrückerstattung ginge dann die gesamte Rückerstattung vom Finanzamt an den Insolvenzverwalter, der sie wiederum unter den Gläubigern aufteilt. Der nicht verschuldete Ehepartner ginge in einem solchen Fall leer aus. Daher ist es ratsam, dass der Ehepartner, der die Steuererklärung mitunterschreibt, im Vorfeld eine Aufteilung der Erstattung beim Finanzamt beantragt. So geht der Splittingvorteil nicht verloren, die Rückerstattung wird jedoch dem einzelnen Steuerpflichtigen zugewiesen.

Foto: Drobot Dean