Scheidungskosten weiterhin ansetzen

07.04.2014
Zivilkprozesskosten waren bis 2012 außergewöhnliche Belastungen. Ab 2013 werden sie nur noch anerkannt, wenn sie die Existenzugrundlage gefährden.

Bis 2012 waren Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen. Ab 2013 werden sie nur noch anerkannt, wenn sie die Existenzgrundlage gefährden.

Als außergewöhnliche Belastung werden Ausgaben der privaten Lebensführung bezeichnet, die nicht als Sonderausgaben im Einkommensteuergesetz stehen, denen sich der Steuerpflichtige aber aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie entstehen zwangsläufig.

Bis 2012 waren Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen

Bis einschließlich 2012 wurden Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit der Steuerpflichtige selbst die Ursachen für den Prozess herbeigeführt hatte.

Doch es gab Ausnahmen:

  • Wenn die Klage der einzige Weg war, um das Ziel zu erreichen, konnten auch Prozesskosten führen (z.B. Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft lt. BStBl 2004 II S. 726).
  • Bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern, Prozesskosten anerkannt, weil der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen war (BStBl 2002 II S. 3824).
  • Wenn Gefahr bestand, die eigene Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, konnte der Steuerpflichtige Prozesskosten gelten machen (z.B. Klage wegen schwerer Beschädigung des selbst genutzten Einfamilienhauses lt. BStBl 1995 II S. 104 oder Klage zur Abwehr der Privatinsolvenz (FG Rheinland--Pfalz v. 22.1.2014 – 4 K 1961/12).
  • Auch Scheidungskosten, die die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften betrafen ( = Zwangs-Verbund), waren stets zwangsläufig und daher absetzbar (BStBl 2006 II S. 492).

Änderung der Anerkennung von Zivilprozesskosten ab 2013

Ab 2013 sollen Zivilprozesskosten nur noch anerkannt werden, wenn ohne diese Ausgaben "der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Scheidungskosten gefährden regelmäßig nicht die Existenzgrundlage, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag (8.130 Euro im Jahr 2013) gewährleistet ist. Sie führen regelmäßig auch nicht zur Privatinsolvenz der Ex-Ehegatten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Scheidungskosten deshalb wohl ab 2013 nicht mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen. In den Formularen der Steuererklärung 2013 wird nicht mehr nach ihnen gefragt und in den Erläuterungen nicht mehr auf sie hingewiesen.

Lohnsteuerhilfevereine machen Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi: "Mit der Gesetzesänderung war beabsichtigt, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011 – VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) aufzuheben, wonach Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen zu werten waren. Der Rechtszustand bis 2012 sollte im Übrigen weiterhin uneingeschränkt gelten."

Die Lohnsteuerhilfevereine werden Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, bei Ablehnung Einspruch einlegen und ggf. klärende Rechtsstreite vor den Finanzgerichten führen.

Quelle: BDL-PM Nr. 8/2014