So fördert der Staat die Kinderbetreuung

05.09.2014
Betreuungskosten von bis zu 6.000 Euro pro Kind können steuerlich geltend gemacht werden.

Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Großeltern aufpassen, kann man unter bestimmten Voraussetzungen deren Fahrtkosten steuerlich absetzen.

Mit dem Ende der Sommerferien stellt sich für berufstätige Eltern wieder die Frage, wie sie ihre Kinder am besten betreuen lassen können. Die Lösungen reichen von der Nachmittagsbetreuung in der Schule über den engagierten Einsatz der Großeltern bis zur Beschäftigung eines Au-pairs.

„Wer die Betreuung geschickt organisiert, tut nicht nur seinem Nachwuchs etwas Gutes, sondern kann dafür bis zu 6.000 Euro pro Kind in der Steuererklärung geltend machen“, informiert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi. „Tochter oder Sohn dürfen allerdings noch nicht ihren 14. Geburtstag gefeiert haben.“ Denn dann berücksichtige das Finanzamt zwei Drittel der angegebenen Kosten als Sonderausgaben.

Sprachkurse, Sportstunden etc. nicht steuerlich abzugsfähig

Mit einem weitverbreiteten Irrtum räumt Robert Dottl gleich zu Beginn auf: „So sehr Pädagogen etwa Spanischkurse, Gitarrenunterricht oder Reitstunden auch befürworten – steuerlich abzugsfähig sind sie leider trotzdem nicht.“ Dies gelte auch für Mitgliedsbeiträge von Vereinen. Bietet die Schule am Nachmittag neben einer Hausaufgabenbetreuung auch entsprechende Freizeitaktivitäten an und werden hierfür von den Eltern Beiträge erhoben, sollten diese um eine getrennte Aufschlüsselung der Kostenanteile bitten. „Die Entgelte für die reine Betreuung der Hausaufgaben können dann als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.“ Voraussetzung: Die Zahlung kann durch eine Überweisung belegt werden, darf also nicht bar erfolgt sein.

Ein Obolus für die Großeltern

Verbringen Kinder den Nachmittag nicht in der Schule, sondern in der Obhut ihrer Großeltern, wird deren Engagement ebenfalls honoriert. Der Steuerexperte gibt dazu einen Praxistipp: „Schließen Sie einen Vertrag über die unentgeltliche Betreuung der Enkel, aber legen Sie darin eine Erstattung der Fahrtkosten fest.“ Die Großeltern müssen dann nur eine monatliche Auflistung erstellen, aus der die Anzahl ihrer Fahrten zur elterlichen Wohnung hervorgeht. Auch hier gilt: Die Rechnung darf nicht bar beglichen werden. Den Großeltern entsteht durch die Rückzahlung übrigens kein finanzieller Nachteil, da die Fahrtkosten als Aufwandersatz betrachtet werden, der steuerfrei bleibt.

Betreuungskosten steuerlich geltend machen

Greifen die Eltern auf eine bezahlte Betreuung zurück, z. B. auf eine Tagesmutter, können die Betreuungskosten ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Als Alternative nehmen zahlreiche Familien ein Au-pair in ihr Haus auf. Dieses – meist eine junge, deutschsprachige Frau aus dem Ausland – kümmert sich in einem begrenzten Umfang um die Kinder und unterstützt bei Tätigkeiten im Haushalt. „Wenn aus dem Vertrag nichts Anderes hervorgeht, darf davon ausgegangen werden, dass die Hälfte des Salärs auf die Kinderbetreuung entfällt“, weiß Robert Dottl.

Oft werden die Berater der Lohi von ihren Mitgliedern zudem gefragt, ob die Kosten für Nachhilfe in der Steuererklärung Berücksichtigung fänden. „Im Allgemeinen leider nicht. Dies ist nur möglich, wenn der Arzt eine Legasthenie bescheinigt hat oder die Familie aus beruflichen Gründen in ein anderes Bundesland umziehen musste.“