Spenden als Sonderausgaben absetzen

13.11.2013
Spenden als Sonderausgaben steuerlich geltend machen

Spenden lohnt sich jetzt doppelt. Tun Sie etwas Gutes und setzen Sie den Spendenbetrag als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung ab.

Die Adventszeit naht und mit ihr alle Jahre wieder Spendenaufrufe verschiedenster Organisationen. Gutes zu tun, gibt uns ein gutes Gefühl. Doch was manche nicht wissen: Mit guten Taten lassen sich in der Regel auch Steuern sparen.

Mitgliedsbeiträge als Spende absetzen

„Bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent der persönlichen Einkünfte sind Spenden und oft auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen als Sonderausgaben absetzbar“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. Übersteige eine Großspende diesen Höchstbetrag, sei gar ein „Spendenvortrag“ in Folgejahre möglich.

Gemeinnützige Vereine

Sollen Spenden abgesetzt werden, müssen diese an Organisationen, die steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, geleistet werden. Zu diesen Organisationen zählt das Steuerrecht u.a. Kirchen, Organisationen mit karitativen Zielen, Vereine und Stiftungen, die vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt wurden sowie staatliche Einrichtungen, wie z. B. Universitäten, Forschungsinstitute, Schulen, Museen usw. „Im Zweifelsfall sollten sich Spender im Vorfeld informieren“, empfiehlt Gudrun Steinbach.

Verpflichtende Spenden sind nicht abzusetzen

Grundsätzlich seien immer nur freiwillige Spenden von der Steuer absetzbar. Wer von Rechts wegen oder aufgrund einer Testamentsauflage zu einer Spende verpflichtet wurde, kann diese nicht in seiner Steuererklärung geltend machen. Definitiv nicht steuerbegünstigt sind ebenso Spenden, die direkt an hilfsbedürftige Personen geleistet werden, seien es Sach- oder Geldspenden. „Auch die in Not geratene Familie in der Nachbarschaft darf nicht direkt unterstützen, wer Steuervorteile nutzen will“, betont Lohi-Vorstand Gudrun Steinbach: „Ohne Spendennachweis an eine steuerbegünstigte Organisation gibt es keinen Steuernachlass.“ Er sei die zwingende Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgabe.

Bestätigung und Nachweis der Zuwendung

Bei einer Einzelspende über 200 Euro benötigt der Spender eine offizielle Zuwendungsbestätigung. Unbedingt vermerkt sein müssen darauf neben Spendenbetrag, Namen und Anschrift des Spenders selbstverständlich auch der Zuwendungsempfänger mit Unterschrift, Ort, Datum, Finanzamt, Steuernummer und – wichtig – dem Datum des letzten Freistellungsbescheids der Organisation. Spender sollten darauf achten, dass das Zuwendungsdatum und das Datum des letzten Freistellungsbescheides nicht mehr als fünf Jahre auseinanderliegen, erklärt Gudrun Steinbach: „Ist dies nicht der Fall, wird das Finanzamt die Bestätigung nicht akzeptieren.“ Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und einer anschließenden Gesetzesänderung sind in der Regel auch Spenden an Organisationen im EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar: „Hier gelten jedoch verschärfte Nachweisbedingungen.“

Ausnahme: Spenden für Katastrophenfälle

Für Einzelspenden bis zu 200 Euro oder Spenden in Katastrophenfällen, wie zum Beispiel die große Flutkatastrophe in Deutschland in diesem Jahr, genügt in der Regel ein einfacher Nachweis der Spenden in Form eines Kontoauszugs, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbelegs. Name und Kontonummer des Empfängers müssen hier ersichtlich sein ebenso wie Spendenbetrag und Buchungstag. Für die Nutzer von Onlinebanking-Portalen genügt auch ein Ausdruck bzw. Screenshot mit den entsprechenden Daten.

Spenden an politische Parteien werden doppelt begünstigt

Spenden an politische Parteien haben in der Vorweihnachtszeit zwar keine Saison, dennoch sei erwähnt, dass sie gleich doppelt begünstigt werden. Bis zu einem jährlichen Betrag von 1650 Euro bei Alleinstehenden und 3300 Euro bei Verheirateten wird die Hälfte der Zuwendung direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die andere Hälfte kann, wie andere Spenden auch, im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden.