Spenden und dabei Steuern sparen

01.12.2016
Spenden und dabei Steuern sparen

Wer spendet kann Gutes tun und dabei Steuern sparen.

Weihnachten ist die Zeit des Schenkens. Doch nicht nur Familie und Freunde werden mit Präsenten bedacht, nie sonst ist die Spendenbereitschaft hierzulande höher als in der Adventszeit. „Wenn man es richtig macht, kann man Gutes tun und dabei Steuern sparen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Ob Hilfsmaßnahmen in Afrika oder Umweltschutzprojekt in Deutschland, der Spendenzweck ist dabei wichtig: „Steuermindernd wirken sich nur Spenden aus, die an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen oder politische Parteien gehen“, unterstreicht die Lohi-Steuerexpertin. Steuerrechtlich gelten Geldspenden als Sonderausgaben, die bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können – vorausgesetzt sie sind freiwillig, das heißt zum Beispiel ohne Verpflichtung aus einem Gerichtsurteil, und ohne Gegenleistung gegeben worden. Zuwendungen zu sogenannten „steuerbegünstigten Zwecken“ sind im Jahr insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar.

Ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung

„Als Spende absetzbar ist aber nur das, was auch nachgewiesen werden kann“, betont Gudrun Steinbach von der Lohi. Bis zu einem Betrag von 200 Euro genügt der Kontoauszug als Nachweis, wenn die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation überwiesen wurde. Für höhere Spenden benötigt der Steuerzahler eine gesonderte Zuwendungsbestätigung. „Ohne die gibt es auch keine Steuerermäßigung“, erläutert Gudrun Steinbach. Auch kleinere Barspenden, etwa bei Haussammlungen, müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. „Man sollte einfach danach fragen“, lautet die Empfehlung der Lohi-Steuerexpertin. Letztlich gehe das Finanzamt damit nur auf Nummer sicher, denn ausschließlich steuerbegünstigte Organisationen dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Mitgliedsbeiträge ohne Mitgliedsvorteile

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge oder Mitgliederumlagen im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind hier aber nur gemeinnützige Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Zum Beispiel ist der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge an Sport- oder Karnevalsvereine ausgeschlossen.