Steuerentlastungen für Hochwasseropfer

10.06.2013
Reparaturaufwendungen aufgrund von Hochwasser absetzen

Reperaturaufwendungen aufgrund von Hochwasser können steuerlich geltend gemacht werden. Nutzen Sie die Steuervorteile beim Beseitigen der entstandenen Schäden.

Vielerorts kämpfen die Menschen noch gegen die Hochwasserfluten. Manche mussten bereits realisieren, dass sie durch die Zerstörung und den Verlust von Hab und Gut vor hohen finanziellen Schäden stehen.

Kosten für Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen

Die Bundesregierung stellt Soforthilfen in dreistelliger Millionenhöhe in Aussicht. Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi, rät Betroffenen aber auch, beim Beseitigen der Hochwasserschäden alle Steuervorteile zu nutzen, die für derartige Katastrophenfälle vorgesehen sind: „In vielen Fällen können die Kosten für Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.“

Reperaturaufwendungen

Sind Schäden an einer selbstbewohnten Immobilie entstanden, können Reparaturaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. „Absetzbar sind Kosten, die sogenannte existentiell notwendige Gegenstände betreffen“, betont die Steuerexpertin, „dazu zählen unter anderem die eigene Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidungsstücke.“ Nicht dazu gehören die eigene Garage, der Garten und auch das eigene Auto.

Nicht allzu lange mit Reparaturen warten

Gudrun Steinbach warnt jedoch davor, mit Reparaturen allzu lange zu warten: „Die Finanzverwaltung erkennt Reparaturen auf Grund von Hochwasser grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn das Ereignis nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder wenn mit Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren begonnen wurde.“ Das Finanzamt kürzt hier allerdings noch um die sogenannte „zumutbare Belastung“, die sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und der Höhe von Einkünften richtet. Erstattungen von Versicherungen oder Entschädigungen von Behörden mindern in allen Fällen die abzugsfähigen Ausgaben.

Schäden am Vermietungsobjekt

Sind durch das Hochwasser Schäden an einem Vermietungsobjekt entstanden, können die Repara-turkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch als Werbungskosten abgesetzt werden. „Die entstandenen Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Zahlung berücksichtigt und auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden“, erläutert Gudrun Steinbach.

Steuerermäßigungen

Und noch einen zusätzlichen Tipp hat die Steuerexpertin für Betroffene: Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen, die unter Umständen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. „Jeder kann im Jahr bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung für Arbeiten auf dem eigenen Grundstück erhalten“, so Steinbach. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstunden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind. Berücksichtigt werden nämlich nur 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten, nicht jedoch Materialkosten. Das Finanzamt verlangt in der Regel einen Nachweis, dass der Rechnungsbetrag überwiesen wurde.

Für eine schnellstmögliche finanzielle Entlastung empfiehlt die Lohi Geschädigten, die Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten müssen, Möglichkeiten der Herabsetzung oder Stundung prüfen zu lassen. Die Beratungsstellen der Lohi helfen dabei gerne.