Steuerliche Änderungen für Studenten und Auszubildende

09.03.2015
Steuerersparnis durch während  Ausbilung/Studium anfallender Werbungskosten möglich.

Werbungskosten während der Ausbildung/des Studiums können die Steuerlast mindern.

Zwischen Vorlesungen und Klausuren, Berufsschule und Abteilungswechsel machen sich junge Leute in Studium oder Ausbildung oft keine Gedanken über das Thema Steuern. Dabei kann es sich schon während der Berufsausbildung lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn man keinen zu versteuernden Verdienst hat.

Für die erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit Studium können Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für ein Studium als zweite Berufsausbildung, d. h. wenn nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein Studium begonnen wird oder bei Besuch eines Masterstudiengangs. Oft erwirtschaften Studenten im Studium keine steuerpflichtigen Einnahmen. Aus diesem Grund sollte für die während der Ausbildung anfallenden Werbungskosten vom Finanzamt ein Verlustvortrag festgestellt werden. Dieser kann dann mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach Beendigung des Studiums verrechnet werden, was unter Umständen eine bedeutende Steuerersparnis bewirkt.

Bildungseinrichtung ist erste Tätigkeitsstätte

Deutliche Veränderungen brachte das neue Reisekostenrecht von 2014. Im Rahmen der Neuerung wurde der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ eingeführt. Seither gilt für die Steuererklärung 2014 die Bildungseinrichtung auch als erste Tätigkeitsstätte. Das führt dazu, dass für tägliche Fahrten zwischen Uni und Heimatwohnung die einfache Entfernung mit 0,30 Euro als Entfernungspauschale berechnet werden kann. Da die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gilt, entfallen ab 2014 die Verpflegungspauschalen.

Für die Jahre bis 2013 können dagegen noch die Regelungen für eine Auswärtstätigkeit angewendet werden. Studierende können bis 2013 jeden mit eigenem Pkw von der heimatlichen Wohnung zur Uni und zurück gefahrenen Kilometer mit 0,30 EUR als Fahrtkosten ansetzen. Benutzten sie in der Woche eine Unterkunft am Ort der Uni, sind auch diese Kosten anzuerkennen. Außerdem werden die Verpflegungs­mehraufwandspauschalen gewährt.

"Erste" oder "zweite" Berufsausbildung?

Bis einschließlich 2014 werden auch unterjährige Ausbildungsgänge als erste Berufsausbildung anerkannt. Dazu gehört zum Beispiel eine ca. neun Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter oder eine knapp vier Wochen dauernde „beschleunigte Grundqualifikation“ zum Berufskraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE – über 3,5 t bis unter 8 t Gesamtgewicht. Eine sechsmonatige Ausbildung zum Flugbegleiter mit innerbetrieblicher Prüfung gilt bis Ende 2014 ebenfalls als erste Berufsausbildung. Aufwendungen für darauf folgende Zweitausbildungen sind dann bis 2014 als Werbungskosten abziehbar.

Ab 2015 soll eine Ausbildung nur dann als erste Berufsausbildung gelten, wenn sie mindestens zwölf Monate dauert und mit einer Abschlussprüfung endet. Erst dann gilt das anschließende Studium als Zweitausbildung, für das Werbungskosten anrechenbar sein sollen. Anderenfalls wird ein Studium als erste Berufsausbildung eingestuft. Bei einer Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben abziehbar. Der Sonderausgabenabzug ist bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR im Jahr der Zahlung möglich. Ein Verlustvortrag für die Sonderausgaben ist aber nicht möglich. Wurden in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, keine steuerpflichtigen Einnahmen erwirtschaftet, wirken sich die Sonderausgaben steuerlich nicht aus.

Erste Berufsausbildung absetzbar? Bundesverfassungsgericht entscheidet

Allerdings sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) auch die Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Somit ist ein Verlustvortrag gegebenenfalls zulässig. Mit den Beschlüssen des BFH vom 17.07.2014 (Aktenzeichen: VI R 2/12; VI R 8/12) muss das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden, ob die jetzige gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Hans Daumoser, Vorstand der Lohi, rät: „Studenten im Erststudium und junge Steuerpflichtige in rein schulischer Ausbildung sollten für jedes Ausbildungsjahr eine Einkommensteuererklärung einreichen und zudem die Verlustfeststellung beantragen.“ Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Studenten oder Azubis. Die Finanzämter werden die Ausgaben für die berufliche Erstausbildung weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigen. Ein Einspruch ist dagegen im Regelfall nicht erforderlich, da die Finanzämter die Einkommensteuerbescheide bzw. die Ablehnung der Verlustfeststellung von Amts wegen mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. Sollte jedoch kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten sein, muss gegen die Bescheide Einspruch eingelegt und der Vorläufigkeitsvermerk beantragt werden. Durch diese Vorläufigkeit haben Studenten in einem Erststudium bzw. Auszubildende in Erstausbildung die Möglichkeit von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne Einspruch zu profitieren. „Haben Betroffene noch keine Steuererklärung abgegeben, können sie dies bis Ende 2015 für alle Jahre ab 2011 noch nachholen“, erklärt Hans Daumoser.