Steuern auf Ferienjobs?

11.08.2015

Schüler werden in der Regel in Steuerklasse I eingruppiert. Bis zu 950 Euro Bruttoarbeitslohn im Monat bleibt der Lohn steuerfrei.

Sich in den Ferien ein paar Euro Taschengeld dazu verdienen? Gerade jetzt, in den Sommermonaten, sind Aushilfsjobs heiß begehrt. „Sie sollten aber darauf achten, nicht mehr als 70 Tage pro Jahr zu arbeiten“, erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi.

„Arbeiten sie häufiger, gilt ihre Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig und Sozialversicherungsbeiträge fallen an.“ Zum Hintergrund: Schüler, die nur kurzfristig beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Abgaben in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leisten, und das unabhängig vom Verdienst.

Steuerpflicht nach Steuerklasse

Grundsätzlich müssen aber auch Ferienjobber, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, ihren Arbeitslohn versteuern. „Die Versteuerung richtet sich nach dem Familienstand und der Steuerklasse“, erläutert Wolfgang Schaetz. Schüler werden in der Regel in Steuerklasse I eingruppiert. Bis zu 950 Euro Bruttoarbeitslohn im Monat bleibt der Lohn steuerfrei. Verdient ein Schüler mehr, fallen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und, ist er Mitglied einer Kirche, auch Kirchensteuer an. Der Arbeitgeber berechnet die Steuern nach ELStAM, den elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen, behält die Abgaben ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Steuererklärung bringt bares Geld zurück

Die gute Nachricht: In der Regel wird die einbehaltene Lohnsteuer am Jahresende zurückerstattet. Die schlechte: Das passiert nicht automatisch. „Wer die bereits gezahlten Steuern zurückerhalten möchte, muss beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben“, unterstreicht Wolfgang Schaetz. Der Aufwand lohne jedoch immer, denn über die Steuererklärung wird der kurzfristig erzielte Verdienst auf das gesamte Steuerjahr umgelegt. „In der Regel liegen die Einnahmen dann unter den jährlichen Freibeträgen. Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 9.508 Euro werden bereits gezahlte Steuern in vollem Umfang rückerstattet“, erklärt der Lohi-Steuerexperte. So hat auch, wer neben dem Ferienjob unterm Jahr noch einen Mini-Job verrichtet, noch gute Karten, die geleisteten Abgaben zurück zu erhalten. Diese steuerlichen Regelungen gelten entsprechend auch für Schulabgänger und Studenten in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen.