Steuertipps für Schüler und Studenten

22.07.2014
Steuerliche Regelungen für Schüler- und Studentenjobs.

Schüler und Studenten mit kurzfristigem Beschäftigungsverhältnis sind nicht Steuer- und Sozialabgabepflichtig, im Minijob können Sie Riester-Förderung in Anspruch nehmen und im Arbeitsverhältnis ist ein Verdinest bis 940 Euro steuerfrei.

„Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Wird ein solcher Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabenfrei“, erklärt Hans Daumoser, Vorstand der Lohi. In diesem Fall müssen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen.

Definition "kurzfristige Beschäftigung"

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Der Zwei-Monats-Zeitraum ist maßgeblich, wenn der Ferienjob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Liegt die Dauer der wöchentlichen Beschäftigung pro Woche darunter, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgeblich.

Keine Steuer- und Sozialabgabepflicht

Für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer abführen. Allerdings darf die Beschäftigung dann nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage dauern und der Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Tag bzw. 12 Euro pro Stunde nicht übersteigen. Dann fallen für den Schüler/Studenten keine Sozialabgaben und Steuern an und eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr erübrigt sich.

Regelungen für Schüler und Studenten mit Minijob

Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und dabei monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, sind so genannte Mini-Jobber. Für 450-Euro-Minijobs zahlen (gewerbliche) Arbeitgeber derzeit Abgaben in Höhe von 32,89 Prozent (ab 1.1.2014) des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Das beinhaltet Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent sowie 2,89 Prozent sonstige Umlagen (z. B. Krankheit, Mutterschaft, Insolvenz). Für Minijobber, die nachweislich privat krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Schüler und Studenten können mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung erwerben. Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, dürfen sie allerdings keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro müssen vom Arbeitnehmer derzeit 17,55 Euro (= 3,9 Prozent von 450 Euro) aufgebracht werden.

Besteuerung von Studenten in "normalem" Arbeitsverhältnis

Schüler/Studenten in einem „normalen“ ersten Arbeitsverhältnis müssen dem Arbeitgeber ihre Steuer-Identifikationsnummer vorgelegen und ihm das Geburtsdatum mitteilen. Ledige Studenten, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, werden nach der Steuerklasse I besteuert. Weitere Beschäftigungsverhältnisse werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Ein monatlicher Verdienst von bis zu 940 Euro bleibt steuerfrei. Bei einem höheren Monatsverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Erzielt der Schüler/Student nicht mehr als 11.360 Euro Bruttojahresverdienst (Grundfreibetrag: 8.354 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.000 Euro plus eine vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale), werden ihm die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern auf Antrag bei der Einkommensteuererklärung in voller Höhe erstattet.

(Quelle: BDL-PM 14/2014)