Stolperfalle bei Unterhaltszahlungen an die Eltern

17.09.2018
Elternunterhalt

Werden Unterhaltszahlungen zum richtigen Zeitpunkt überwiesen, ist der Steuervorteil größer.

Leisten Kinder an ihre bedürftigen Eltern oder einen Elternteil Unterhaltszahlungen für eine eigene Unterkunft, Hausrat, Kleidung, Verpflegung oder altersbedingter Unterbringung in einem Heim, so sind unbedingt ein paar Regeln zu beachten, damit der Steuerfreibetrag in voller Höhe gewährt wird. Überweisen die Kinder an die Eltern den Unterhalt nämlich zum falschen Zeitpunkt, haben sie Steuervorteile verspielt! Das hat der Bundesfinanzhof im April 2018 in einem Urteil bekräftigt.

Unterhalt ist eine außergewöhnliche Belastung

Für das Jahr 2017 und 2018 können Unterhaltszahlungen an die Eltern bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums von derzeit 9.000 Euro als Opens external link in new windowaußergewöhnliche Belastung der besonderen Art vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Hinzu kommen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Eine zumutbare Belastungsgrenze gibt es bei Abzug von Unterhaltsleistungen nicht! Dieser Maximalbetrag mindert sich jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltspflichtigen Person, sofern diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Dies ist in der Praxis eine der größten Fußangeln.

Zeitpunkt der Zahlung steuerlich relevant

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen die Zahlungen zum einen nur für das Jahr, in dem sie geleistet wurden, und zum andern nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend berücksichtigt werden. In der Praxis treten immer dann Probleme auf, wenn statt laufenden monatlichen Überweisungen Einmalzahlungen oder zusammengefasste Zahlungen für mehrere Monate getätigt werden und der Zeitpunkt der Überweisung nicht richtig gewählt wurde.

Aktuelle Rechtsprechung

Im verhandelten Fall (Aktenzeichen VI R 35/16) hatte ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau erstmals im Dezember den Unterhalt für die Monate Dezember bis einschließlich April des Folgejahres überwiesen. Dies hatte zur Folge, dass der Höchstbetrag für den Abzug der Unterhaltsleistungen im Dezember nicht vollständig, sondern nur zur 1/12 anteilig gewährt wurde. Weiterhin wurde der Steuervorteil von 4/12 für die Monate Januar bis April des Folgejahres gestrichen, da die erste Zahlung in diesem Jahr im Mai erfolgte.

Berechnung des Steuervorteils

Im nachfolgenden Rechenbeispiel soll eine Mutter umgerechnet 800 Euro monatlich an Unterhalt von ihrem Sohn erhalten. Das entspricht 9.600 Euro im Jahr. Davon werden maximal 9.000 Euro als Unterhaltsleistungen berücksichtigt, sofern die Mutter keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat. Wird der gesamte Unterhalt im Januar 2018 für das ganze Jahr im Voraus vom Sohn überwiesen, so können 12/12 davon, jedoch maximal die 9.000 Euro, voll abgesetzt werden.

Bei exakt derselben Summe würde bei einer Überweisung im April 2018 der Steuervorteil auf 9/12, das wären 6.750 Euro (9/12 des Höchstbetrags von 9.000 Euro), schrumpfen. Wird derselbe Betrag erst im Juli überwiesen, können nur 6/12, also nur mehr 4.500 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Überweisung im September würde sich der absetzbare Betrag auf 4/12, also 3.000 Euro, reduzieren. Bei 6.000 Euro weniger abziehbaren Unterhaltsleistungen durch die Tätigung der Zahlung im September würde bei einem Steuersatz von 30 Prozent ein Steuervorteil von 1.800 Euro verschenkt werden.

So wird dem Fiskus nichts geschenkt

Werden Unterhaltszahlungen für mehrere Monate auf einmal vorgenommen, ist der Januar der günstigste Zeitpunkt für die Zahlung, denn dann erfolgt die maximale Anrechnung für die kommenden Monate des Jahres. „Die einfachste Alternative ist jedoch, den Unterhalt laufend jeden Monat zu überweisen!“, so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Steuerlich gesehen bessere Karten haben Kinder, deren unterhaltsbedürftige/r Mutter oder Vater in deren Haushalt lebt. Dann müssen Unterhaltszahlungen nämlich erst gar nicht nachgewiesen werden. Leben die Eltern im Ausland, wird der Steuerfreibetrag auf das Niveau des jeweiligen Landes angepasst. Teilen sich die Unterhaltsleistungen auf mehrere steuerpflichtige Kinder auf, wird der Anteil an der Gesamtleistung für die Berechnung des Steuervorteils herangezogen.

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