„Wilde Ehe“ und ihre steuerlichen Folgen

11.08.2014
Steuerliche Regelungen für unverheiratete Paare.

Unverheiratete Paare werden grundsätzlich getrennt steuerlich betrachtet. Sind Eltern unverheiratet, können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltszahlungen abgesetzt werden. Auch für Haushaltshilfen gibt es Steuererleichterungen.

Heiraten aus Steuergründen? Die meisten Paare heiraten aus Liebe – und freuen sich dennoch über finanzielle Vorteile. Wer sich füreinander entscheidet, seine Liebe aber nicht mit einem Trauschein besiegeln will, muss in puncto Einkommensteuer auch nicht zwangsläufig schlechter fahren:

„Verdienen beide Partner gleich viel, tragen sie bei der Einkommensteuer in der Regel auch die gleiche Steuerlast wie verheiratete Paare“, erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi. Erst bei einer ungleichen Verteilung des Einkommens werden Unterschiede spürbar, rechnet der Steuerexperte vor: „Verdient ein Partner 70.000 Euro und der andere 30.000 Euro im Jahr, so liegt die Steuerbelastung über 1.200 Euro höher als die eines Ehepaars. Denn jeder Partner wird steuerrechtlich einzeln betrachtet.“

Getrennte steuerliche Betrachtung unverheirateter Paare

Die getrennte steuerliche Betrachtung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die unverheirateten Lebensgefährten ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben. „Dennoch profitieren diese, ebenso wie Verheiratete, vom steuerlichen Familienleistungsausgleich“, so Wolfgang Schaetz von der Lohi. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder – Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – stehen beiden Partnern jeweils zur Hälfte zu.

Unterhalt trotz gemeinsamen Haushalt

„Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, können Unterhaltszahlungen an die Mutter vom Vater als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden – auch wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben“, erläutert Wolfgang Schaetz. Ist die Mutter in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig und erhält sie keine Bezüge, wie z. B. das Elterngeld, kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in der Regel auch ohne Nachweis der „abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag“ angesetzt werden. Dieser stieg im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr von 8.130 auf 8.354 Euro.

Steuerliche Vergünstigungen für Haushaltshilfen

Für etwaige Haushaltshilfen und haushaltsnahe Dienstleistungen im gemeinsamen Haushalt können nicht eheliche Lebensgemeinschaften steuerliche Vergünstigungen bzw. gesetzlich geregelte Höchstbeträge – trotz getrennter Veranlagung – nur einmal in Anspruch nehmen. Die Ausgaben werden in der Regel dem Partner zugeordnet, der sie getragen hat, oder sie werden vom Finanzamt bei jedem Partner zur Hälfte berücksichtigt.

Paare, die eine Hochzeit planen, aber noch über den richtigen Zeitpunkt nachdenken, sollten wissen: Eine standesamtliche Trauung noch in diesem Jahr kann sich finanziell auszahlen. „Wer bis zum 31.12.2014 heiratet, genießt etwaige Steuervorteile rückwirkend für das gesamte Jahr 2014“, betont Wolfgang Schaetz.