Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen Lohnsteuerhilfevereine Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuerangelegenheiten Hilfe leisten:

Erstellen der Einkommensteuererklärung,

wenn nur Einkünfte aus...

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente und Pensionen)
  • Unterhaltsleistungen

... vorliegen und/oder Einkünfte aus ...

  • Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
  • Vermietung und Verpachtung (ohne Ferienwohnungen und selbstständige Garagenvermietung)
  • privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. so genannten Spekulationsgeschäften)

... erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigen.

Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab dem Jahr 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 Euro nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen eingerechnet, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung einbezogen werden.

Eine Beratungsbefugnis besteht auch bei selbstständigen Einnahmen die gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) vollständig steuerfrei sind.