Festsetzungsfrist

Innerhalb der Festsetzungfrist darf ein Steuerbescheid nachträglich unter bestimmten Umständen noch abgeändert werden. Bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung beträgt sie in der Regel vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Bei freiwilliger Abgabe beginnt die Festsetzungfrist bereits mit Ablauf des entsprechenden Steuerjahres.