Lohnsteuerhilfeverein

Jahrein, jahraus verzweifeln Steuerzahler an der Einkommensteuererklärung, denn das deutsche Steuerrecht ist komplex. Um diese unliebsame Aufgabe zu bewältigen stehen Arbeitnehmer und Rentner Lohnsteuerhilfevereine, wie die Lohi, im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine zur Verfügung.

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist, wie der Name schon sagt, ein Verein. Um die Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man Mitglied werden und jährlich einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag bezahlen.


Lohnsteuerhilfevereine sind kostengünstig und bieten im Gegensatz zur Steuersoftware Rechtssicherheit

Doch nicht jede Lösung ist für alle gleichermaßen geeignet. Eine Steuersoftware bietet zwar Orientierung und Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung, auf eine individuelle Beratung oder auf einen versierten Ansprechpartner muss der Steuerzahler hier jedoch verzichten. Auch bleibt in diesem Fall nichts anderes übrig, als den Steuerbescheid ohne fachkundige Hilfe selbst zu prüfen. Zudem muss man sich selbst um Einsprüche oder um Klagen vor dem Finanzgericht kümmern.

Auch fehlt das gute Gefühl, alle Steuersparmöglichkeiten genutzt zu haben, denn tiefergehende Informationen zu den individuellen Sparmöglichkeiten des Nutzers werden von der Software nicht geliefert. So ist es auch kaum verwunderlich, dass hier die durchschnittliche Rückerstattung deutlich geringer ausfällt als bei Bürgern, welche die Leistungen eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.

Bei Steuerfragen besser an den Fachmann wenden

Mandanten eines Steuerberaters oder Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfevereins stehen kompetente Ansprechpartner zur Seite. Diese prüfen für den Steuerzahler die Steuersparmöglichkeiten und setzen sich mit dem Finanzamt auseinander. Dabei haften sowohl der Steuerberater als auch der Lohnsteuerhilfeverein für ihre Leistungen. Aufgrund ihrer Enstehungsgeschichte und der gesetzlichen Beratungsbefugnis sind Lohnsteuerhilfevereine besonders spezialisiert auf die Steuerbelange der Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. 1964 wurden die ersten Selbsthilfevereinigungen von Arbeitnehmern gegründet, um ihren Mitgliedern günstige Beratung in Fragen rund um die Lohnsteuer zu bieten.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag statt Abrechnung nach Gebührenordnung

Steuerberater zählen vor allem Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen zu ihren Mandanten. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Gebührenordnung, wobei die Höhe der Einnahmen und der zeitliche Aufwand der Steuererklärung die Grundlage der Gebührenbemessung bilden. Leistungen wie die Prüfung des Steuerbescheides, Einsprüche, zusätzliche Beratungen zu Kindergeld usw. gelten als Zusatzleistungen und werden entsprechend gesondert in Rechnung gestellt.

Von dieser Honorarstruktur unterscheiden sich die Lohnsteuerhilfevereine deutlich. Sie erheben einen jährlichen, sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag, der sich nach der Höhe der Einnahmen richtet. Mit diesem Beitrag sind alle Leistungen, die der Lohnsteuerhilfeverein anbietet, abgegolten.

Diese Leistungen umfassen neben der Beratung und Erstellung der Einkommensteuererklärung selbstverständlich die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt, jeglichen erforderlichen Schriftverkehr sowie die Prüfung des Steuerbescheides. Sollte ein Einspruch notwendig sein, wird dieser ohne zusätzliche Kosten eingelegt. Dabei gehören u. a. die Beratungen zu Kindergeld oder zu steuerlichen Aspekten der Altersvorsorge ebenso zum Leistungsspektrum wie die Beratungen zur Wahl der günstigsten Steuerklasse oder zum Minijob. Selbst Klagen vor dem Finanzgericht, ja bis hin zum Bundesverfassungsgericht, sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Das bedeutet: Egal wie oft ein Mitglied die Hilfe des Vereins in Anspruch nimmt, wie kompliziert seine Steuererklärung ist oder welche zusätzliche Beratung notwendig ist – alle Leistungen sind mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten.

Wer kann Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden?

Während Steuerberater keiner Einschränkung bei der Wahl ihrer Mandanten unterliegen, nehmen Lohnsteuerhilfevereine gemäß der gesetzlichen Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG) lediglich Arbeitnehmer, Auszubildende, Rentner und Pensionäre auf. Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige dürfen die kostengünstigen Leistungen der Vereine nicht in Anspruch nehmen.