Nachhilfeunterricht von der Steuer absetzen

Die Aufwendungen für Nachhilfeunterricht sind grundsätzlich nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.

Stehen sie jedoch in Verbindung mit einem notwendigen Schulwechsel nach einem beruflich veranlassten Umzug der Eltern, können die Nachhilfekosten im Rahmen der Umzugskosten als Werbungskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 1.802 Euro (für Umzüge zwischen 1.3.2014 und 28.2.2015) bzw. 1.841 Euro (für Umzug ab 1.3.2015) berücksichtigt werden.