Verpflegungspauschale

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abgesetzt werden, außer der Arbeitgeber erstattet diese steuerfrei.

Die Verpflegungspauschale beträgt seit 01.01.2020 bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte von mindestens 8 Stunden 14 Euro je Tag. 

Bei mehrtägigen Dienstreisen, wird der An- und Abreisetag jeweils mit ebenfalls 14 Euro berücksichtigt. Für Zwischentage, also die Tage mit einer 24stündigen Abwesenheit beträgt die Verpflegungspauschale 28 Euro.

Gewährt der Arbeitgeber oder ein Dritter, wie z. B. ein Geschäftspartner des Arbeitgebers, eine Verpflegung auf der Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschalen zu mindern. Für ein zur Verfügung gestelltes Frühstück werden die Pauschalen um 5,60 Euro gemindert, für ein Mittag- oder Abendessen um 11,20 Euro. Insgesamt kann die Verpflegungspauschale nur auf 0 Euro gemindert werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers erhöhen hingegen die geminderten Verpflegungspauschalen, d. h. diese mindernd die Minderung wegen der Verpflegung durch den Arbeitgeber. Maximal können aber nur die Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden, d. h. auch dann, wenn die vom Arbeitnehmer bezahlten Zuzahlungen höher sind.