Abfindungen können ermäßigt besteuert werden

06.10.2014
Steuerlast auf Abfindungen mildern

Mit der Fünftelregelung kann die Steuerlast auf Abfindungen gemildert werden, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird.

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erleichtern Abfindungen häufig die Übergangszeit zur neuen Arbeitsstelle. „Damit es nach Abzug der Steuern nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollte man sich darüber aber bereits Gedanken machen, bevor man mit dem Arbeitgeber über die Abfindung spricht“, rät Hans Daumoser, Vorstand der Lohi.

Bei Zahlung der Abfindung kommt man nämlich schnell in einen höheren Einkommensteuertarif. Dieser verläuft in Deutschland progressiv. Mit jedem Euro, den man zunächst mehr ausbezahlt bekommt, kann auch der Einkommensteuersatz steigen. Mit einer ermäßigten Besteuerung durch die sogenannte „Fünftelregelung“ kann die daraus resultierende Steigerung der Steuerlast gemildert werden.

Fünftelregelung bei Abfindungen

In der Praxis funktioniert das so: Zum übrigen Jahreseinkommen addiert das Finanzamt ein Fünftel der Abfindung hinzu, daraus wird die Steuer errechnet. Dem wird die Berechnung des Jahreseinkommens ohne die erhaltene Abfindung gegenübergestellt. Die Differenz der beiden Berechnungen wird mit fünf multipliziert. Dieser Betrag wird dann zusätzlich zur Steuer auf die übrigen Einkünfte als Einkommensteuer festgesetzt. In der Regel ist dies im Ergebnis günstiger als eine Besteuerung ohne Fünftelregelung.

„Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um diese günstigere Regelung anwenden zu können“, erklärt Hans Daumoser. „Zum einen muss der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindung mit dieser zusammen mehr verdienen, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Zum anderen muss die Abfindung grundsätzlich innerhalb eines Steuerjahres vollständig gezahlt werden.“

Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen lassen

Der Steuerexperte empfiehlt: „Mit dem Arbeitgeber sollte daher unbedingt vereinbart werden, dass die Abfindung gänzlich in einem Kalenderjahr ausbezahlt wird. Erwartet der Arbeitnehmer eine längere Arbeitslosigkeit im Folgejahr der Entlassung, so sollte die Abfindung im besten Fall zu Beginn des Folgejahres ausbezahlt werden, weil dies die Steuerbelastung stark abmindert.“ Rechtlich sei eine derartige Vereinbarung auch zulässig.

Dass sich Abweichungen steuerlich negativ auswirken können, zeigt ein Revisionsverfahren (Az. IX R 28/13) vor dem Bundesfinanzhof. In diesem Fall bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Übergangs in die Transfergesellschaft 5.970 Euro als ersten Teil seiner Abfindung. Die Hauptleistung von 41.453 Euro erhielt er im Folgejahr, als er aus der Transfergesellschaft ausschied. Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 8. April 2014, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die erste Zahlung 10 Prozent der Hauptleistung überschreitet. Hans Daumoser empfiehlt: „Wer lieber sichergehen möchte, mit der Abfindungsregelung keine steuerlichen Nachteile zu haben, sollte frühzeitig Rat beim Steuerexperten suchen. Im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten Lohnsteuerhilfevereine dazu sogar kostenlos.“