Anhebung der Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt ab 2013

17.10.2013
Erhöhung kann schon im laufenden Jahr ausgeschöpft werden

Ehrenamtlich Tätige können schon im laufenden Jahr die Erhöhung ausschöpfen.

Alle Regelungen, die den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag betreffen, treten rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, kann schon im laufenden Jahr die Erhöhung ausgeschöpft werden. Bei bisher monatlicher Zahlung wäre es also möglich die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe - auszuzahlen.

Die begünstigte nebenberufliche Tätigkeit muss bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Sportvereinen) ausgeübt werden.

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) wird von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht.

Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören danach z. B. die Tätigkeit:

  • eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers
  • eines Arztes im Herzsport
  • eines Religionslehrers an Schulen.
  • eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung
  • Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer
  • Behindertentransporte

Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) wird von 500 auf 720 Euro erhöht.

Die Tätigkeiten müssen ehrenamtlich ausgeübt werden. Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören danach z. B. die Tätigkeit:

  • eines Vereinsvorstands und eines Kassiers
  • einer Bürokraft des Vereins
  • einer Reinigungskraft im Verein
  • eines Platzwarts
  • des Aufsichtspersonals
  • eines Schiedsrichters im Amateurbereich


Rechtsstand 10-2013