Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2014

01.12.2014
Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember 2014 beantragt werden

Frist für Antrag auf Verlustbescheinigung endet am 15. Dezember 2014

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01. Januar 2009 müssen Anleger eine Verlustbescheinigung beantragen, wenn sie nicht ausgeglichene Verluste, die im Depot einer Bank entstanden sind, mit Kapitaleinkünften verrechnen wollen, die sie bei einer anderen Bank erwirtschaftet haben.

Die Bescheinigung kann für dieses Jahr nur noch bis zum 15. Dezember 2014 beantragt werden und ist zwingend erforderlich, wenn Verluste und Gewinne des Anlegers, die er bei verschiedenen Banken erzielt hat, in der Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen.

Liegt die Verlustbescheinigung nicht vor, gehen die Verluste zwar nicht verloren, die Bank trägt sie aber automatisch auf das nächste Jahr vor. Eine Verrechnung erfolgt dann in späteren Jahren. Die bei anderen Banken erzielten aktuellen Gewinne werden hingegen voll versteuert.

Übergreifende Verlustverrechnung für Ehepartner

Auch bei gemeinsam veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern kann eine übergreifende Verlustverrechnung sinnvoll sein, wenn beide Partner bei unterschiedlichen Banken Depots führen und einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen wollen.

Die Lohi weist darauf hin, dass die Frage, ob die Beantragung einer Verlustbescheinigung sinnvoll ist, individuell geprüft werden muss. Neben der Einschätzung der künftigen Kursentwicklung hängt sie letztendlich immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen steuerlichen Berater einzuschalten.