Antragsfrist für Verlustbescheinigungen endet am 15.Dezember 2015

09.12.2015
Bis 15. Dezember 2015 Antrag auf Verlustbescheinigung möglich

Die Antragsfrist auf Verlustbescheinigung endet am 15. Dezember 2015.

Häufig haben Anleger Kapitaldepots nicht nur bei einer sondern bei mehreren Banken. Hat das Depot einer Bank einen Gewinn erwirtschaftet, das einer anderen aber Verlust gemacht, können die Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden. Allerdings nur, wenn bei der Bank, bei der der Verlust entstanden ist, eine Verlustbescheinigung beantragt wird.

Ohne Verlustbescheinigung werden Gewinne unter Umständen voll versteuert

Wer eine solche Verlustbescheinigung beantragen will, sollte sich beeilen. Denn die Antragsfrist endet am 15. Dezember 2015. Liegt für 2015 keine Bescheinigung vor, müssen die erzielten Kapitalerträge für dieses Jahr voll versteuert werden. Der Verlust wird von der Bank automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Eine Verrechnung kann dann erst mit der Einkommensteuererklärung späterer Jahre erfolgen.

Verlustverrechnung bei Ehegatten und Lebenspartnern

Auch für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner kann eine übergreifende Verlustverrechnung sinnvoll sein. Hierfür ist eine Verlustbescheinigung notwendig, wenn beide Partner bei unterschiedlichen Banken Depots führen oder kein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi, rät: „Wer sich nicht sicher ist, ob eine Verlustbescheinigung sinnvoll ist, sollte sich beraten lassen. Denn neben der Einschätzung der künftigen Kursentwicklung hängt die Entscheidung auch von individuellen Faktoren ab. Gern prüfen wir für Sie, ob Sie eine Verlustbescheinigung beantragen sollten.“