Arbeitstage in der Steuererklärung

23.07.2019
Arbeitstage berechnen

Pauschale Anzahl an Arbeitstagen oder exakte Berechnung?

Berufstätige können ihre Fahrten zur Arbeit in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Bereits ab 16 Kilometer einfacher Wegstrecke wird allein durch die Fahrtkosten die Werbungskosten-pauschale von 1.000 Euro geknackt. Das bedeutet, dass sich alle anderen Werbungskosten zusätzlich steuerlich auswirken. Wer die Fahrtkosten in der Steuererklärung einträgt, kommt nicht darum herum die Anzahl der Arbeitstage im Betrieb anzugeben.

Die Anzahl der individuellen Arbeitstage multipliziert mit den Kilometern der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) mal 0,30 Euro ergibt die persönliche Entfernungspauschale. Dafür müsste die Zahl der jährlichen Arbeitstage tatsächlich erfasst werden.

Pauschalangabe oder Berechnung?

Viele tun das nicht und veranschlagen dafür alljährlich pauschal beispielsweise 220 Tage. Diese Zahl ergibt sich bei einer fünf-Tage-Arbeitswoche, wenn von den 365 Tagen die 104 Wochenendtage, durchschnittlich 11 Feiertage und 30 Urlaubstage abgezogen werden. Das ist ein guter Anhaltspunkt, um die individuellen Arbeitstage zu berechnen.

Personenbezogene Unterschiede

Bei den Urlaubstagen sind 20 gesetzlich vorgeschrieben, in der Regel gewähren Arbeitgeber jedoch 30 Tage, es können aber auch weniger oder mehr sein. Weiterhin müssen ganze Gleittage und Sonderurlaubstage abgezogen werden. Auch ganze Dienstreisetage und Fortbildungstage, die außerhalb des Betriebs verbracht wurden, müssen berücksichtigt werden.

Die Zahl der Krankheitstage ist individuell sehr unterschiedlich, je nach Gesundheitszustand und Alter. Aber sie variiert ebenso stark nach der Berufsgruppe und erstaunlicherweise dem Bundesland. Hatten die Baden-Württemberger 2016 laut IWD (Institut der deutschen Wirtschaft) nur 14,7 Krankheitstage, so liegen die Bewohner in Sachsen-Anhalt im Schnitt bei 23,2 Tagen.

Unterschiede bei den Bundesländern

Die Anzahl der Feiertage variiert je nach Bundesland zwischen 11 und 15, wobei manche Feiertage in bestimmten Jahren auf ein Wochenende fallen. Von den 11 bundesweiten Feiertagen entfielen 2018 zwei auf ein Wochenende. Zu den 9 bundesweiten Feiertagen kommen für die Steuererklärung also je nach Bundesland für 2018 weitere dazu, die auf einen Werktag fielen. In Bayern und im Saarland kamen 3 weitere Feiertage dazu, in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen jeweils 2 Tage sowie in Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 1 Tag.

Für die Steuererklärung 2018 sind folgende Tage zu berücksichtigen und – falls zutreffend – von 365 abzuziehen:

  • 52 Sonntage und 52 Samstage
  • 10, 11 oder 12 Feiertage je nach Bundesland
  • Urlaubstage und Sonderurlaubstage
  • Eigene Krankheitstage
  • Krankheitstage des Kindes, an denen Mutter oder Vater frei genommen haben
  • Gleittage
  • Dienstreisetage
  • Fortbildungstage außerhalb des Betriebs
  • Ganztägige Betriebsausflüge
  • Sonstige Fehltage

Was akzeptiert das Finanzamt?

Macht eine zeitaufwendige individuelle Rechnung Sinn oder fährt man mit der pauschalen Angabe der maximalen Arbeitstage ebenso gut? Als Obergrenze erkennt das Finanzamt in der Regel bei einer Fünf-Tage-Woche bis 230 Arbeitstage pro Jahr und bei einer Sechs-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage an. Die genaue Zahl lässt sich mit der Aufstellung jedoch recht zügig ermitteln, denn die Angaben in der Steuererklärung sollten wahrheitsgemäß und exakt erfolgen.

Wird der zuständige Finanzbeamte hellhörig, so wird er dazu auffordern, die Arbeitstage nachzuweisen. Hinweise auf Diskrepanzen können beispielsweise viele Fortbildungstage bei den Werbungskosten oder hohe außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Krankheit sein. Ergibt z. B. ein Schreiben vom Arbeitgeber, dass bei der Steuererklärung gemogelt wurde und zu viele Arbeitstage angegeben wurden, so kann im äußersten Fall ein Strafverfahren drohen.

Foto: Aaron Amat