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08.04.2012
Höhere Fahrtkosten bei fehlender regelmäßiger Arbeitsstätte.

Viele Berufsgruppen, z. B. Kraft- und Busfahrer, Bauarbeiter, Dachdecker, Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure, Piloten, Flug- und Zugbegleiter, etc. haben keine regelmäßige Arbeitsstätte und können höhere Fahrtkosten geltend machen.

Es ist zu unterscheiden, ob Fahrten zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ oder zu einer anderen Arbeitsstätte durchgeführt werden:

1. Kosten, die für die Fahrt zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ entstanden sind, können grundsätzlich nur mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) angesetzt werden, also nur die einfache Fahrt.

2. Kosten für Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten werden mit den tatsächlichen Kosten angesetzt. Bei der Benutzung eines privaten PKW werden stattdessen 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt, d. h. es kann die Hinund Rückfahrt abgesetzt werden

Die "regelmäßige Arbeitsstätte"

Der BFH hat am 09.06.2011 in drei Urteilen seine Definition des Begriffes der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ geändert. Eine der Kernaussagen der Richter lautet: Eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ kann nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn sich dort der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet.

Viele Berufsgruppen, z. B. Kraftfahrer, Busfahrer, Bauarbeiter, Dachdecker, Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure, Piloten, Flugbegleiter, Zugbegleiter ... haben daher am Betriebssitz des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte und können höhere Fahrtkosten geltend machen, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug benutzt!

Übrigens: Zusätzlich zu den Fahrtkosten können Verpflegungspauschalen bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung geltend gemacht werden. Beispiel: Maurer Hans fährt 220 x im Jahr mit dem eigenen PKW zu seinem Arbeitgeber (30 km Einfachentfernung). Von da fährt er mit dem Firmenbus täglich zu den wechselnden Baustellen.

Beispiel:

Maurer Hans fährt 220 x im Jahr mit dem eigenen PKW zu seinem Arbeitgeber (30 km Einfachentfernung). Von da fährt er mit dem Firmenbus täglich zu den wechselnden Baustellen.

Bisher:

220 x 30 km x 0,30 € = 1.980 €
Verpflegungspauschalen ab Verlassen des Betriebes

Neu:

220 x 60 km x 0,30 € = 3.960 €
Verpflegungspauschalen ab Verlassen der Wohnung

Die Finanzverwaltung wendet diese Urteile grundsätzlich an. Hierzu muss aber ein Antrag gestellt werden, da lt. BMFSchreiben vom 15.12.2011 sonst eine regelmäßige Arbeitsstätte unterstellt und die ungünstigere Entfernungspauschale angesetzt wird.

Rechtsstand 04-2012