Den Umzug von der Steuer absetzen

22.08.2014
Bis zu 4.000 Euro bei Umzügen aus privaten Gründen steuerlich geltend machen und bei beruflichen Umzügen viele weitere Kosten absetzen.

Für Umzüge aus privaten Gründen können unter bestimmten Voraussetzungen jährlich bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden. Umzüge aus beruflichen Gründen werden umfangreich gefördert.

Wer aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht, kann dies steuerlich geltend machen. Doch Vorsicht: Wer für den privat veranlassten Umzug die Rechnung bar bezahlt, verspielt die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen.

Bei Umzügen aus privatem Grund können für professionelle Umzugshelfer pro Jahr bis zu 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. „Beispielsweise für Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten einer Umzugsfirma“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohi. 20 Prozent der finanziellen Aufwendungen kann man als „haushaltsnahe Dienstleistung“ in Abzug bringen.

Mark Weidinger erklärt anhand eines Beispiels: „Betragen die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen und Transportkosten einer Möbelspedition 1.800 Euro, so können 20 Prozent, also 360 Euro, direkt von der Steuerlast in Abzug gebracht werden.“

Rechnungen nicht bar bezahlen!

Die weit verbreitete Barzahlungspraxis der Speditionsbranche verhindert allerdings häufig die Absetzbarkeit. Der Steuerexperte rät: „Vereinbaren Sie mit der beauftragten Firma unbedingt eine Zahlung der Rechnung per Überweisung, Verrechnungsscheck oder EC-Karte. Sobald bar gezahlt wird, scheidet jede steuerliche Berücksichtigung definitiv aus.“

Für die Berücksichtigung in der Steuererklärung gelten folgende Grundvoraussetzungen: Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht worden sein, der Dienstleister muss eine Rechnung stellen, in der Arbeitslohn gesondert ausgewiesen ist, zudem muss ein Nachweis über unbare Zahlung vorliegen, also in der Regel der Kontoauszug.

Umzug aus beruflichen Gründen

Anders sieht es bei einem beruflich veranlassten Umzug aus. Hier gibt es einen umfangreichen Kostenkatalog. Sofern nicht der Arbeitgeber den Umzug zahlt, können diese Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. „Dafür gibt es einige Beispiele“, erklärt Mark Weidinger, „etwa die Transportkosten, Maklergebühren und eine Pauschale für sonstige Umzugskosten.“ Sogar der Nachhilfeunterricht für Schulkinder und doppelte Mietzahlungen, wenn also gleichzeitig Miete für die alte und neue Wohnung bezahlt wird, können abgesetzt werden.

„Der Abzug von beruflich veranlassten Umzugskosten ist allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft“, darauf weist der Steuerexperte hin. So muss für den Umzug ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers bestehen, der Arbeitsplatz gewechselt werden oder eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich vorliegen.

Dafür ist aber eine Barzahlung in diesem Fall unschädlich. Transportkosten können sogar abgezogen werden, wenn diese in Eigenregie durchgeführt wurden.