Doppelte Haushaltsführung - Änderungen ab 2014

20.01.2014
Tatsächlich entstandene Aufwendungen werden dem Arbeitnehmer als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltführung anerkannt.

Doppelte Haushaltsführung: Ein Arbeitnehmer unterhält im Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte einen Haushalt und wohnt gleichzeitig an einem anderen Ort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und
auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen ist
dabei weiterhin unerheblich.

Eigener Hausstand

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt nun ab 2014 neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus.

Finanzielle Beteiligung

Die Geldleistungen (Überweisungen) müssen 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung, z. B. ? Miete ? Mietnebenkosten ? Kosten für Lebensmittel ? Kosten für andere Dinge des täglichen Bedarfs übersteigen. In diesen Fällen ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.

Höhe der Mietkosten am Beschäftigungsort

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.

Rechtsstand 01-2014