Erfreuliche Änderung beim zumutbaren Eigenanteil

19.04.2017
Zahnarztkosten steuerlich absetzen

Zahnarztkosten künftig in größerem Umfang steuerlich absetzbar

Steuerzahler können außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung künftig in größerem Umfang absetzen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.01.2017 hat die Absetzbarkeit der außergewöhnlichen Belastungen neu geregelt. Dazu zählen vor allem Krankheitskosten, Zahnarztkosten, aber auch Aufwendungen für behinderungsbedingte Umbauten, wie zum Beispiel für den Einbau eines Treppenlifts.

Ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist immer nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige überdurchschnittlich hohe Kosten zu tragen hat. Hier kommt die zumutbare Eigenbelastung ins Spiel, bis zu der die Kosten selbst getragen werden müssen. Nach der neuen BFH-Entscheidung fällt die Berechnung künftig positiver für den Steuerzahler aus.

Staffelung des Eigenanteils

Der zumutbare Eigenanteil wird in einem ersten Schritt nach der Höhe des Einkommens in drei Stufen untergliedert. Stufe eins legt ein Einkommen bis 15.340 Euro zugrunde. Stufe zwei geht von 15.341 bis 51.130 Euro. Stufe drei greift bei einem Einkommen über 51.130 Euro.

In Abhängigkeit vom Familienstand und der Kinderzahl wird in einem zweiten Schritt ein Prozentsatz für den zumutbaren Eigenanteil festgelegt. Dieser variiert zwischen ein und sieben Prozent.

Beispiele

Eine kinderlose Person mit höherem Einkommen muss beispielsweise den Höchstsatz von sieben Prozent tragen. Verheiratete mit drei oder mehr Kindern müssen in der Regel nur ein Prozent in Kauf nehmen. Bei einem Ehepaar, das gemeinsam veranlagt und ein oder zwei Kinder hat, sieht der Eigenanteil so aus: Fällt das Einkommen in Stufe eins, müssen ein bis zwei Prozent getragen werden. In Stufe zwei werden drei und in Stufe drei sogar vier Prozent zugemutet.

Neuregelung durch den BFH

Bisher wurde von den Finanzämtern der jeweilige höchste Prozentsatz einheitlich auf die gesamten Einkünfte angewendet, wenn das Einkommen eine Stufe überschritt.

Nach der neuen BFH-Entscheidung wird nur noch derjenige Teil der Einkünfte, der in die höhere Stufe fällt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Im konkreten Fall bedeutet das, dass nur für den Teilbetrag der Einkünfte, der Stufe 3 übersteigt, der Prozentsatz von Stufe 3 zugrunde gelegt wird. Der Prozentsatz von Stufe 2 erfasst ebenso nur den Teilbetrag der Einkünfte, die zwischen 15.340 und 51.130 Euro liegen.

Durch die neue Staffelung bei der Berechnung des Eigenanteils können unter Umständen somit ein paar hundert Euro mehr für den Steuerzahler heraus springen.

Steuerbescheid prüfen

Hans Daumoser, Vorstand der Lohi, empfiehlt, dass Steuerzahler ihren Steuerbescheid in Bezug auf die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils gut prüfen und gegebenenfalls Einspruch mit Verweis auf dieses Urteil einlegen sollten. Für die Mitglieder der Lohi erledigen das übrigens die Berater. Denn bis die Finanzämter das Urteil umsetzen, wird im Einkommenssteuerbescheid noch die alte Berechnungsmethode herangezogen werden.