Fahrten zum Betrieb mit dem Firmenwagen

20.04.2012
Der Sachbezug für Fahrten in Betrieb bzw. Büro kann auf vier Wegen bewertet werden.

Um den Sachbezug für Fahrten in Betrieb bzw. Büro zu bewerten, gibt es vier Möglichkeiten.

Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten den Sachbezug für die Fahrten in den Betrieb bzw. ins Büro des Arbeitgebers zu bewerten! Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Büro des Arbeitgebers unterscheidet das Einkommensteuergesetz grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Methoden:

  • die „0,03-Prozent-Regelung“
  • die „Fahrtenbuchmethode“ (Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs)

Darüber hinaus sind aber in vielen Fällen, wegen Urteilen des Bundesfinanzhofs, zwei weitere Möglichkeiten zu prüfen:

  • die „0,002-Prozent-Regelung“. – Das heißt, die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden einzeln bewertet (Die Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte müssen aufgezeichnet werden!)
  • der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt. – Befindet sich dieser außerhalb des Betriebes oder Büros des Arbeitgebers, kann komplett auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Büro verzichtet werden

Beispiel:

Eugen fährt im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit (qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt im Außendienst) auch 100-mal jährlich ins Büro seines Arbeitgebers. Einen Arbeitstag wöchentlich verbringt er ausschließlich dort, ansonsten ist er immer nur kurzzeitig im Büro. Die einfache Entfernung zum Büro beträgt 30 km. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 35.000 €.

Methoden/Varianten:

(nur Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, die Privatnutzung ist jeweils zusätzlich zu versteuern)

Fahrtenbuch:

  • 100 Fahrten x individuell ermittelter km-Wert x 60 km
  • Sachbezug/stpfl. Betrag = x.xxx €
  • Voraussetzung: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch/tatsächliche Kosten des PKW

0,03-Prozent-Regelung:

  • 10,50 € (0,03 % v. 35.000 €) x 30 km x 12 Monate
  • Sachbezug/stpfl. Betrag = 3.780 €
  • Keine Belegführung nötig

0,002-Prozent-Regelung:

  • 0,70 € (0,002 % v. 35.000 €) x 30 km x 100 Fahrten
  • Sachbezug/stpfl. Betrag = 2.100 €
  • Einfache Aufzeichnungen mit Datum genügen

Qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Betriebes/Büros des Arbeitgebers:

  • Es liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor
  • Sachbezug/stpfl. Betrag = 0 €
  • Hierzu muss ein Antrag gestellt werden, und der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt glaubhaft gemacht werden

Rechtsstand 04-2012