Finanzamt an den Kosten rund um die Geburt beteiligen

13.04.2015
Gerade junge Familien haben viele Möglichkeiten, Steuervorteile zu nutzen

Mit der Geburt eines Kindes schlägt man ein neues Kapitel im Leben auf. Was viele nicht wissen: einige Kosten rund um die Geburt kann man steuerlich geltend machen.

Neun Monate nach der Fußball-WM in Brasilien erwarten Experten einen spürbaren Anstieg der Geburtenrate. Nach vergleichbaren Ereignissen, etwa dem „Sommermärchen“ von 2006, wurden in Deutschland tatsächlich deutlich mehr Geburten verzeichnet. Doch Weltmeisterbaby hin oder her: „Vor lauter Freude über eine Geburt sollten die Eltern in keinem Fall die finanziellen Aspekte außer Acht lassen“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi: „An einigen Aufwendungen rund um eine Geburt kann das Finanzamt durchaus beteiligt werden.“

Zwar könnten junge Eltern weder die Investition in eine Erstausstattung noch etwaige Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung geltend machen, dafür aber manch andere Aufwendung. Entbindungskosten etwa werden steuerrechtlich wie Krankheitskosten behandelt. Sie können nach Abzug einer einkommensabhängigen „zumutbaren Belastung“ und sofern nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angegeben werden.

Arztkosten und Hebamme von der Steuer absetzen

Nicht nur die Unterbringung in einem Krankenhaus, sondern auch die Arztkosten werden in diesem Zusammenhang als besondere Ausgaben angesehen. Aufwendungen für eine Hebamme sind in der Regel absetzbar. Kosten für Arzneimittel können die Steuerschuld mindern, wenn sie ärztlich verordnet wurden. „Selbst Ausgaben für Stärkungsmittel, Tees oder Kräutertinkturen erkennt das Finanzamt in diesem Fall an“, so die Lohi-Steuerexpertin. Häufig würden junge Eltern vergessen, auch die Fahrten ins Krankenhaus steuerlich geltend zu machen. Anerkannt werden hier in der Regel die Anreise zur Entbindung und die Heimfahrt. Muss das Baby jedoch, etwa nach einer Frühgeburt, länger als die Mutter im Krankenhaus bleiben, so können Besuchsfahrten der Eltern, auch tägliche, sowie etwaige Übernachtungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Kosten für eine Haushaltshilfe

Manche Eltern suchen sich nach der Geburt eines Kindes, zumindest für eine Zeit lang, externe Unterstützung für den Haushalt. Die Kosten für Haushaltshilfen sind generell von der Steuer absetzbar. „Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, können aktuell Aufwendungen bis zu 2.550 Euro jährlich geltend gemacht werden und maximal 20 Prozent dieser Ausgaben, bis zu 510 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden“, erklärt Gudrun Steinbach. Die Aufnahme eines „Au-pairs“ in die Familie gilt rechtlich nicht als geringfügige Beschäftigung sondern als Betreuungsverhältnis besonderer Art. Dennoch können in der Regel zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Sind laut Au-pair-Vertrag auch häusliche Arbeiten zu verrichten, können Kosten eventuell auch als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden. Dies wird im Einzelfall geprüft.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Frisch gebackene Eltern sollten beides zeitnah beantragen. Der Kinderfreibetrag wird über das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ direkt beim Finanzamt eingetragen. Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. „Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung, ob sich über die Höhe des Anspruches auf Kindergeld hinaus durch den Kinderfreibetrag noch eine zusätzliche Auswirkung bei der Einkommensteuer ergibt. Unwesentlich ist dabei, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde.“, so Gudrun Steinbach. In der Regel wirke sich der Kinderfreibetrag aber nur aus, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden, ab einem Bruttoeinkommen von 63.500 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder 33.500 Euro bei Alleinstehenden.

Steuerklasse wegen Elterngeld wechseln?

Bereits nach Eintritt der Schwangerschaft sollten werdende Eltern, so sie verheiratet sind, über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken. Die Behörden berechnen das Elterngeld anhand der Steuerklasse, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend eingetragen war. Je höher das Nettoeinkommen der Person, die zu Hause das Kind versorgt, desto höher fällt demnach auch das Elterngeld aus.