Freistellungsaufträge sind nur mit Steuer-ID gültig

13.01.2016
Ohne Steuer-ID kein gültiger Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge sind nur mit Steuer-ID gültig.

Seit dem 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge nur dann gültig, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern müssen auf gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen die Steuer-ID beider Partner vermerkt sein.

Steuer-Identifikationsnummer bei Bedarf unbedingt nachliefern

Bei Freistellungsaufträgen, die nach dem 1. Januar 2011 beantragt wurden, liegt die Steuer-ID bei der Bank bereits vor. Viele Steuerpflichtige haben ihrer Bank jedoch bereits vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt. Sie sollten dringend prüfen, ob ihre Steueridentifikationsnummer dem Kreditinstitut bereits vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sollte das dringend nachgeholt werden. Denn Aufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer sind seit diesem Jahr unwirksam.

Wo finde ich meine Steuer-ID?

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi, erklärt: „Mit Hilfe der Steuer-ID werden die Freistellungsaufträge korrekt zugeordnet und auf Richtigkeit geprüft. Die Steuer-Identifikationsnummer steht in der Regel auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Darüber hinaus kann man sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.

Es kann sein, dass die Steuer-ID der Bank bereits bekannt ist. Etwa, weil sie im letzten Jahr im Rahmen der Gesetzesänderung zur Abgabe der Kirchensteuer auf Zinserträge ermittelt wurde. Liegt die elfstellige Nummer dem Kreditinstitut bereits vor, darf die Bank sie auch für die Freistellungsaufträge der Kunden verwenden.“

Grundsätzlich sind die Banken nicht verpflichtet, fehlende Steuer-Identifikationsnummern einzuholen, auch wenn viele dennoch zunächst bei den Kunden danach fragen.

Banken müssen Kapitalertragsteuern direkt ans Finanzamt abführen

Ohne Steuer-ID ist die Bank seit 1. Januar 2016 dazu gehalten, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Dabei gilt ein Steuersatz von regelmäßig 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Liegt ein gültiger Freistellungsauftrag vor, bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro im Jahr steuerfrei, bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro.

Steuerpflichtige ohne gültigen Freistellungsauftrag können den Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 noch geltend machen.