Geringfügige Beschäftigung: Verzicht auf Sozialversicherungsfreiheit kann sich lohnen

29.04.2014
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitnehmer in Minijobs

Ein Minijob ist für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist für Sie als Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber muss aber Pauschalbeiträge in Höhe von 30 Prozent des Arbeitslohns abführen, davon 15 Prozent zur Rentenversicherung (max. 60 EUR). Aufgrund dieses Pauschalbeitrages erwerben Sie in der Rentenversicherung jedoch nur sehr geringe Ansprüche auf Altersrente.

 Sie haben aber die Möglichkeit, aus den Aufwendungen des Arbeitgebers vollwertige Pflichtbeiträge zu machen, und zwar dann, wenn Sie den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln auf den normalen Beitragssatz in der Rentenversicherung von derzeit 19,6 Prozent aufstocken. Die Differenz beträgt 4,6 Prozent und der Aufstockungsbetrag, also Ihre Zuzahlung, maximal 18,40 EUR im Monat.

Welche Vorteile bringt die Aufstockung?

Anrechnung auf die Wartezeit

Zum einen erwerben Sie geringfügig höhere Ansprüche auf Altersrente sowie eine Gutschrift von Pflichtbeitragsmonaten auf dem Rentenkonto: Wer beispielsweise eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 400 EUR ein ganzes Jahr lang ausübt, steigert seinen monatlichen Rentenanspruch mit der Aufstockung. Zudem werden 12 Pflichtbeitragsmonate statt 3 Monate „besonderer Art“ für die Wartezeit gutgeschrieben. Frauen können dadurch die erforderliche Mindestwartezeit von 5 Jahren für eine Altersrente erreichen.

Unmittelbarer Anspruch auf „Riester“-Förderung

Darüber hinaus erwerben Sie einen unmittelbaren Anspruch auf die „Riester“-Förderung, weil Sie infolge der Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Sie können also einen Altersvorsorgevertrag abschließen und dafür die Altersvorsorgezulage, d.h. Grundzulage und Kinderzulage, beanspruchen und einen eigenständigen Sonderausgabenabzug geltend machen. Falls Ihr Ehegatte nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, eröffnen Sie ihm ebenfalls die Chance auf eine „Riester“-Förderung.

Rente wegen Erwerbsminderung und Kuren

Der wichtigste Punkt: Mit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages erwerben Sie Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und auf die vorgezogene Altersrente, auf die Rentenberechnung nach Mindesteinkommen sowie auf Rehabilitationsleistungen (Kuren) – und das schon nach nur einem halben Jahr!

Eigenbeteiligung bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten

Bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (so genanntes Haushaltsscheckverfahren) ist die Eigenbeteiligung wesentlich höher. Hier beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung nur 5 Prozent. Daher beträgt die Differenz zum normalen Beitragssatz 14,6 Prozent und der Aufstockungsbetrag bei einem Monatslohn von 400 EUR liegt bei 58,40 EUR pro Monat bzw. 700,80 EUR im Jahr.

Rechtsstand 04-2014