Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

15.01.2014
Handwerker von der Steuer absetzen.

Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- bzw. Nutzflächen in einem bereits vorhandenen Haushalt sind steuerlich begünstigt.

Steuern sparen, indem man Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuererklärung geltend macht. Dabei ist folgendes zu beachten.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind

  • eine Dienstleistung im Haushalt,
  • eine Rechnung des Handwerkers bzw. Dienstleisters,
  • ein gesonderter Ausweis der Arbeitskosten in der Rechnung,
  • der Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug).

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten:

Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich USt.

Handwerkerleistungen:

Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind - zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen - direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar 20 Prozent der Arbeitskosten bis 6.000 EUR, höchstens 1.200 EUR Steuervergünstigung im Jahr (z. B. für Kehrgebühren Schornsteinfeger, Heizungswartung, Maler- und Tapezierarbeiten etc.).

Neu: Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofes sind nunmehr auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Wohn- bzw. Nutzflächen in einem bereits vorhandenen Haushalt begünstigt (z. B. Einbau von Dachgauben, Ausbauten, Wintergärten).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind im Normalfall Tätigkeiten, die auch durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte übernommen werden können oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese Aufwendungen werden mit 20 Prozent der Kosten bis 20.000 EUR, höchstens mit 4.000 EUR Steuervergünstigung im Jahr, gefördert (z.B. für Reinigen der Wohnung, übliche Gartenarbeiten, Fenster putzen etc.).

Wichtig: Diese Steuervergünstigungen können Sie geltend machen, ganz egal ob Sie Eigentümer oder Mieter des Hauses/der Wohnung sind. Bei Eigentums- oder Mietwohnungen lassen sich die Kosten in der Regel über die Hausgeld- oder Nebenkostenabrechnung nachweisen. Auch wenn Sie im betreuten Wohnen oder einem Pflegeheim leben, können Sie diese Steuerermäßigung für einen Haushalt in der Einrichtung bekommen, wenn der Dienstleister die Aufwendungen separat in seiner Rechnung ausweist. 

Rechtsstand 01-2014