Heimkosten naher Angehörigen absetzen

22.07.2015
Heimkosten von nahen Angehörigen können von der Steuer abgesetzt werden.

Die Kosten für den alters- oder krankheitsbedingten Heimaufenthalt der Eltern können steuerlich geltend gemacht werden.

Die Bevölkerung wird immer älter, Familien wohnen verstreuter. Können Vater oder Mutter altersbedingt nicht mehr alleine leben, ist ein Heim oft eine Lösung. Betroffene Kinder erhalten dafür sogar staatliche Unterstützung.

Staatliche Beteiligung an Heimkosten

Der Fiskus beteiligt sich in einem überschaubaren Ausmaß an den Heimkosten eines nahen Angehörigen. Bezahlt ein Kind die altersbedingte Unterbringung von Mutter oder Vater im Heim, kann es die Aufwendungen steuerlich absetzen, und zwar im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrages. Dieser ist deckungsgleich mit dem Grundfreibetrag und beläuft sich 2014 auf 8.354 Euro und 2015 auf 8.472 Euro. Erfasst werden die typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt: 

  • für Ernährung,
  • für Kleidung,
  • für Wohnung und Hausrat
  • und für notwendige Versicherungen. 

Das mindert die abziehbaren Unterhaltsleistungen

Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners mindern den Unterhaltsbetrag, wenn sie 624 Euro übersteigen. Vorhandenes Vermögen der unterstützten Person von mehr als 15.500 Euro, wie z. B. eine vermietete Immobilie, schließen die Unterhaltsleistungen im Regelfall vollständig aus.

Beispiel für die Steuererklärung 2014:

Die zu pflegende Person verfügt über kein Vermögen. Sie hat Einkünfte in Höhe von 6.624 Euro und Bezüge in Höhe von 480 Euro. 

  • 6.624 Euro minus 624 Euro abrechnungsfreier Betrag = 6.000 Euro
  • 480 Euro minus 180 Euro Kostenpauschale = 300 Euro
  • 8.354 Euro Grundfreibetrag minus 6.300 Euro = 2.054 Euro 

Absetzen von Heimkosten für kranke Eltern

Leben Mutter oder Vater krankheits- oder behinderungsbedingt im Heim, sind sämtliche Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt allerdings nur, wenn sie nicht schon als Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Diese Regelung betrifft Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung ab dem Zeitpunkt, ab dem die untergebrachte Person als pflegebedürftig gilt. Also zum Beispiel ab Gewährung der Pflegestufe I oder ab der Eintragung des Merkzeichens „H“ im Behindertenausweis.

Wird die Wohnung, in der die unterstützte Person bisher lebte, aufgelöst, mindern sich die abziehbaren Aufwendungen um eine sogenannte Haushaltsersparnis. Diese entspricht der Höhe nach dem Grundfreibetrag, also 8.354 Euro für 2014. Außerdem mindern Erstattungen, zum Beispiel von der Pflegeversicherung, die pflegebedingten Aufwendungen. Die Kosten wirken sich nur steuermindernd aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.