Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

10.11.2016
Kinderbetreuungskosten absetzen

2/3 der Kinderbetreuungskosten können von der Steuer abgesetzt werden.

Heutzutage ist es völlig normal dass in Familien mit kleinen Kindern beide Elternteile arbeiten gehen. Diese Veränderung im Laufe der Zeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und fördert die Aufwendungen von Eltern für die Betreuung ihrer Kinder. Die Aufwendungen können teilweise von der Steuer abgesetzt werden.   Hierbei ist es unbeachtlich, ob es sich um Aufwendungen für eine Spielgruppe, den Kindergarten oder eine Nachmittagsbetreuung handelt.

Auch die Aufwendungen für ein Au-Pair oder eine geringfügig beschäftigte Person im Haushalt können Kinderbetreuungskosten darstellen.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung:

  • das Kind muss zum Haushalt gehören,
  • das Kind ist unter 14 Jahre alt,
  • unbare Zahlung der Aufwendungen,
  • Verpflichtung zur Zahlung muss bestehen, d. h. es muss ein Betreuungsvertrag mit demjenigen bestehen, der die Aufwendungen abziehen will (ggf. auch beide Elternteile). 

Sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für die Kinderbetreuung 2/3 der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 EUR jährlich, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zu beachten:

Steuerlich können nur die „reinen“ Betreuungskosten berücksichtigt werden. In den Beträgen enthaltene Anteile für Essen oder Spielgeld etc. müssen gegebenenfalls vorher abgezogen werden.

Beispiel:

Jeanette und Nick haben 2 Kinder. Amelie ist 4 Jahre alt und ging das ganze Jahr 2015 in den Kindergarten, wofür die Eltern insgesamt 1.200 Euro an reinen Betreuungskosten bezahlten (ohne Essen und Spielgeld). Ben ist 7 Jahre alt und besuchte nach der Schule eine Nachmittagsbetreuung. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 2.100 Euro im Jahr 2015:

  • Höhe der Kinderbetreuungskosten für Amelie: 1.200 Euro
  • davon 2/3 abzugsfähig: 800 Euro
  • Höhe der Kinderbetreuungskosten für Ben: 2.100 Euro
  • davon 2/3 abzugsfähig: 1.400 Euro
  • Das heißt, insgesamt sind 2.200 Euro abzugsfähig

Angenommen die Eltern hätten einen Steuersatz von 30 %, so würde sich die Einkommensteuer um 660 Euro mindern.